Norm
MRG §46a Abs4 Z2Rechtssatz
Läßt sich der Mieter auf eine Zahlung ein, ohne dazu verpflichtet zu sein, oder nimmt er dafür eine Leistung (ein Entgegenkommen) des Vermieters in Anspruch, das letzteren in die Lage versetzen würde, den Mietzins direkt (durch Vereinbarung mit seinem Mieter) oder indirekt (durch Abschluß eines neuen Mietvertrages mit einem Nachfolgemieter) zu erhöhen, dann wurde (gleich unter welcher Bezeichnung) entweder der Mietzins erhöht (und damit der Tatbestand des § 46a Abs 4 Z 2 MRG erfüllt) oder eine Gelegenheit zur einvernehmlichen Mietzinserhöhung ausgelassen (was den Tatbestand des § 46a Abs 4 Z 3 MRG verwirklichen würde). Die Vereinbarung eines Entgelts für die Gestattung der Untervermietung (also für den Verzicht auf den Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 4 MRG) ist ein für die zweite Variante typischer Fall. Sie führt dazu, daß dem Vermieter die Mietzinsanhebung nach § 46a Abs 4 MRG verwehrt ist, weil er eine ihm mögliche Mietzinsanhebung versäumt hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105711Dokumentnummer
JJR_19961112_OGH0002_0050OB02363_96B0000_002