RS OGH 1996/11/26 5Ob2343/96m, 5Ob48/97p, 5Ob3/98x, 5Ob284/97v, 7Ob324/97s, 5Ob200/00y, 6Ob79/01p, 5

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.11.1996
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Norm

MRG §12 Abs3
MRG §12a Abs1
MRG §12a Abs3
MRG §46a Abs4

Rechtssatz

Aus der Gesetzessystematik des § 12a MRG folgt, dass die Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten in einer juristischen Person oder in einer Personengesellschaft des Handelsrechts nur dann die Rechtsfolgen einer Unternehmensveräußerung (§ 12a Abs 1 und 2 MRG) und demgemäß auch die des Mietzinsanhebungsrechts des Vermieters nach § 46a Abs 4 MRG nach sich zieht, wenn der Hauptmieter im Mietgegenstand ein veräußerbares Unternehmen betreibt. Der Mangel der Veräußerbarkeit schließt die Verwirklichung des in § 12a Abs 1 MRG geregelten Tatbestandes und damit auch diejenige des § 12a Abs 3 MRG, der bloß die Umgehung des § 12a Abs 1 MRG verhindern soll, aus (hier: auch die Verwirklichung des § 46a Abs 4 MRG scheidet aus).

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 2343/96m
    Entscheidungstext OGH 26.11.1996 5 Ob 2343/96m
  • 5 Ob 48/97p
    Entscheidungstext OGH 22.04.1997 5 Ob 48/97p
    Vgl auch; Beisatz: Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn es sich bei dem Mieter um einen Verein handelt, der in den gemieteten Räumlichkeiten kein veräußerbares Unternehmen betreibt. Ein solches Unternehmen wird von dem antragstellenden Verein, der mit der Vertretung der Interessen seiner Mitglieder befasst ist, zweifellos nicht betrieben. (T1) Veröff: SZ 70/73
  • 5 Ob 3/98x
    Entscheidungstext OGH 13.01.1998 5 Ob 3/98x
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Politische Partei. (T2)
  • 5 Ob 284/97v
    Entscheidungstext OGH 10.02.1998 5 Ob 284/97v
    Vgl auch; Veröff: SZ 71/17
  • 7 Ob 324/97s
    Entscheidungstext OGH 10.03.1998 7 Ob 324/97s
    Auch; nur: Der Mangel der Veräußerbarkeit schließt die Verwirklichung des in § 12a Abs 1 MRG geregelten Tatbestandes und damit auch diejenige des § 12a Abs 3 MRG, der bloß die Umgehung des § 12a Abs 1 MRG verhindern soll, aus. (T3) Veröff: SZ 71/47
  • 5 Ob 200/00y
    Entscheidungstext OGH 21.11.2000 5 Ob 200/00y
    Vgl auch; nur: Aus der Gesetzessystematik des § 12a MRG folgt, dass die Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten in einer juristischen Person oder in einer Personengesellschaft des Handelsrechts nur dann die Rechtsfolgen einer Unternehmensveräußerung und demgemäß auch die des Mietzinsanhebungsrechts des Vermieters nach sich zieht, wenn der Hauptmieter im Mietgegenstand ein veräußerbares Unternehmen betreibt. (T4)
  • 6 Ob 79/01p
    Entscheidungstext OGH 16.05.2001 6 Ob 79/01p
    Vgl auch; nur T4
  • 5 Ob 51/01p
    Entscheidungstext OGH 29.05.2001 5 Ob 51/01p
    Vgl auch; nur T4; Beisatz: Um die Rechtsfolgen auszulösen, muss es um ein lebendes Unternehmen gehen, das der Erwerber unter Wahrung der Unternehmensidentität im Bestandobjekt fortführt. (T5); Beisatz: Das für die Anwendung des § 12a MRG notwendige Erfordernis, dass das Unternehmen im Bestandobjekt vom Mieter betrieben werden muss, ist auch dadurch erfüllt, dass der Mieter das Bestandobjekt an eine zu 100 % abhängige Gesellschaft im Konzern untervermietet und nur diese das Unternehmen dort betreibt. (T6)
  • 5 Ob 166/08k
    Entscheidungstext OGH 09.09.2008 5 Ob 166/08k
    nur T4; Beis wie T1 nur: Diese Grundsätze gelten auch für einen Verein. (T7)

Schlagworte

Ergangen zu § 12 Abs 3 MRG idF vor dem 3.WÄG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106128

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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