Norm
ABGB §6Rechtssatz
Hat der Gesetzgeber das Recht des Vermieters auf Anhebung des Hauptmietzinses an die Unternehmensveräußerung oder an einen davon abgeleiteten Tatbestand geknüpft, so steht es dem Rechtsanwender nicht zu, diese Rechtsfolge auch mit anderen Sachverhalten zu verbinden, selbst wenn dies auf Grundlage bestimmter Wertungen, die aber letztlich im Gesetz keinen Niederschlag gefunden haben, für angebracht zu halten wäre (wie es zum Teil in der Literatur vertreten wird). Es darf nämlich nicht eines von mehreren Motiven des Gesetzes herangezogen, zum Gesetzesziel (schlechthin) gemacht und mit Hilfe von Analogie und teleologischer Reduktion durchgesetzt werden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Ergangen zu § 12 Abs 3 MRG idF vor dem 3.WÄG.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106129Dokumentnummer
JJR_19961126_OGH0002_0050OB02343_96M0000_003