RS OGH 1996/11/26 5Ob2343/96m, 5Ob2434/96v, 5Ob53/01g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.11.1996
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Norm

ABGB §6
ABGB §7
MRG §12 Abs3
MRG §12a Abs1
MRG §12a Abs3
MRG §46a Abs4

Rechtssatz

Hat der Gesetzgeber das Recht des Vermieters auf Anhebung des Hauptmietzinses an die Unternehmensveräußerung oder an einen davon abgeleiteten Tatbestand geknüpft, so steht es dem Rechtsanwender nicht zu, diese Rechtsfolge auch mit anderen Sachverhalten zu verbinden, selbst wenn dies auf Grundlage bestimmter Wertungen, die aber letztlich im Gesetz keinen Niederschlag gefunden haben, für angebracht zu halten wäre (wie es zum Teil in der Literatur vertreten wird). Es darf nämlich nicht eines von mehreren Motiven des Gesetzes herangezogen, zum Gesetzesziel (schlechthin) gemacht und mit Hilfe von Analogie und teleologischer Reduktion durchgesetzt werden.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 2343/96m
    Entscheidungstext OGH 26.11.1996 5 Ob 2343/96m
  • 5 Ob 2434/96v
    Entscheidungstext OGH 14.01.1997 5 Ob 2434/96v
    Vgl auch; Beisatz: Es bestehen gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 46a Abs 4 MRG im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz keine Bedenken, weil durch diese Regelung ein Eingriff in bestehende Verträge gleichsam nur zur Beseitigung der "ärgsten Härten" im Einklang mit den nunmehr geltenden Dauerrecht vorgenommen werden sollte. (T1)
  • 5 Ob 53/01g
    Entscheidungstext OGH 27.09.2001 5 Ob 53/01g
    Vgl auch; Beis wie T1

Schlagworte

Ergangen zu § 12 Abs 3 MRG idF vor dem 3.WÄG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106129

Dokumentnummer

JJR_19961126_OGH0002_0050OB02343_96M0000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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