Norm
ABGB §1183Rechtssatz
Im Zweifel ist davon auszugehen, daß die Mietrechte von den im Mietvertrag als Mieter angeführten physischen Personen (Gesellschaftern) der Gesellschaft bürgerlichen Rechts quoad usum zur Verfügung gestellt wurden. Hieran hat sich auch durch die formwandelnde Umwandlung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts in eine Offene Handelsgesellschaft nichts geändert.
Entscheidungstexte
Schlagworte
OHGEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105970Dokumentnummer
JJR_19961112_OGH0002_0050OB02358_96T0000_001