Norm
MRG §12a Abs3Rechtssatz
Eine schrittweise Anhebung des Hauptmietzinses nach § 46a Abs 4 MRG ist unter Berücksichtigung gesellschaftsrechtlicher Änderungen, die vor dem Inkrafttreten des 3. WÄG (das heißt vor dem 1.3.1994) eingetreten sind und zu einer Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflußmöglichkeiten im Sinn des § 12a Abs 3 MRG bei der Mieter-Gesellschaft geführt haben, nur dann möglich, wenn der Mieter bei der Anhebung des Hauptmietzinses (noch immer) eine juristische Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechtes ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0097187Dokumentnummer
JJR_19960430_OGH0002_0050OB02073_96F0000_001