Norm: BBG 1992 §1BBG 1992 §17MRG §12a Abs3MRG §46a Abs4
Rechtssatz: Infolge der Ausgliederung der Österreichischen Bundesbahnen aus der Bundesverwaltung durch Schaffung einer Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit und gesetzlich angeordneter Gesamtrechtsnachfolge hat ein Mieterwechsel und keine Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten "innerhalb" des Mieters stattgefunden hat. Der Sachverhalt fällt nicht unter... mehr lesen...
Begründung: Das gemäß § 40 Abs 1 MRG angerufene Erstgericht wies den Antrag der Antragsteller, es möge festgestellt werden, daß der "gesetzlich angemessene Hauptmietzins im Sinne des § 46a MRG iVm § 16 Abs 1 MRG für die von der Antragsgegnerin gemietete Fläche S 164.963,40 netto, somit monatlich für das Jahr 1995 S 17.505,70 netto betrage", ab, weil die Voraussetzungen für die Mietzinsanhebung gemäß § 46a Abs 4 MRG nicht erfüllt seien. Das gemäß Paragraph 40, Absatz eins, MRG a... mehr lesen...
Norm: MRG §16 Abs1 Z7MRG §46a Abs4 Z2
Rechtssatz: Mietzinsvereinbarungen sind "bis" zum jeweils angemessenen Betrag zulässig; liegt der vereinbarte Betrag - selbst deutlich - darunter, kann es sich dennoch um eine Mietzinsvereinbarung im Sinne des § 16 Abs 1 Z 7 MRG aF (oder anderer gleichartiger mietrechtlicher Regelungen) handeln. Entscheidungstexte 5 Ob 134/97k Entscheidungstext O... mehr lesen...
Norm: MRG §46a Abs4 Z2
Rechtssatz: Was die behauptete Verfassungswidrigkeit des § 46a Abs 4 Z 2 MRG anlangt, so ist es unbedenklich, wenn der Gesetzgeber einen - an sich heiklen - Eingriff in bestehende Verträge, der eher eine einschränkende Auslegung des Anhebungsrechtes nahelegt (vergleiche 5 Ob 11/96), nur unter bestimmten engen Voraussetzungen erlaubt, und Vermietern, denen es ohnehin gelungen ist, eine Mietzinsvereinbarung im Sinne diese... mehr lesen...
Norm: MRG §16 Abs1 Z7MRG §46a Abs4 Z2
Rechtssatz: Die Mietzinsvereinbarung im Sinne des § 46a Abs 4 Z 2 MRG iVm § 16 Abs 1 Z 7 MRG aF muß nicht eine Anhebung auf den angemessenen Mietzins (zumindest annähernd) bewirkt haben. Entscheidungstexte 5 Ob 134/97k Entscheidungstext OGH 16.09.1997 5 Ob 134/97k 5 Ob 53/01g Entscheidungst... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht stellte den angemessenen Mietzins für das von der Antragsgegnerin gemietete Geschäftslokal mit S 13.000 monatlich und die Fünfzehntel-Anhebung (gemäß § 46a Abs 3 MRG) für 1995 mit S 633,30 fest. Das Erstgericht stellte den angemessenen Mietzins für das von der Antragsgegnerin gemietete Geschäftslokal mit S 13.000 monatlich und die Fünfzehntel-Anhebung (gemäß Paragraph 46 a, Absatz 3, MRG) für 1995 mit S 633,30 fest. Das Rekursgericht gab den Reku... mehr lesen...
Begründung: Das gemäß § 40 Abs 2 MRG angerufene Erstgericht wies den "Antrag der Antragstellerin, die Angemessenheit (gemeint offensichtlich: des Hauptmietzinses) des von ihr gemieteten Bestandobjektes in *****, festzustellen" ab. Dabei ging es im wesentlichen von folgenden Feststellungen aus: Das gemäß Paragraph 40, Absatz 2, MRG angerufene Erstgericht wies den "Antrag der Antragstellerin, die Angemessenheit (gemeint offensichtlich: des Hauptmietzinses) des von ihr gemieteten ... mehr lesen...
Begründung: Das gemäß § 40 Abs 1 MRG angerufene Erstgericht wies den Antrag auf Feststellung, daß der von der Antragsgegnerin für das im Erdgeschoß des Hauses L***** gelegene Geschäftslokal bezahlte monatliche Mietzins von S 2.985 unangemessen und somit zu erhöhen wäre, wobei die Erhöhung über 15 Jahre in der Form vorzunehmen sei, daß nach Ablauf von 15 Jahren ein monatlicher Nettomietzins von S 126.340 zu bezahlen sei; daß die Erhöhung jährlich S 98.684,04 zu betragen habe, wa... mehr lesen...
Begründung: Das gemäß § 40 Abs 2 MRG angerufene Erstgericht stellte fest, daß das Mietverhältnis zwischen den Parteien über das Geschäftslokal Nr 6 bis 7 im Haus ***** nicht den Mietzinsbildungsvorschriften des § 46a Abs 4 MRG unterliegt. Es ging hiebei von folgendem Sachverhalt aus: Das gemäß Paragraph 40, Absatz 2, MRG angerufene Erstgericht stellte fest, daß das Mietverhältnis zwischen den Parteien über das Geschäftslokal Nr 6 bis 7 im Haus ***** nicht den Mietzinsbildungsvo... mehr lesen...
Norm: MRG §16 Abs1 Z7MRG §46a Abs4 Z2
Rechtssatz: Mietzinsvereinbarungen sind "bis" zum jeweils angemessenen Betrag zulässig; liegt der vereinbarte Betrag - selbst deutlich - darunter, kann es sich dennoch um eine Mietzinsvereinbarung im Sinne des § 16 Abs 1 Z 7 MRG aF (oder anderer gleichartiger mietrechtlicher Regelungen) handeln. Entscheidungstexte 5 Ob 134/97k Entscheidungstext O... mehr lesen...
Norm: MRG §46a Abs4 Z2
Rechtssatz: Was die behauptete Verfassungswidrigkeit des § 46a Abs 4 Z 2 MRG anlangt, so ist es unbedenklich, wenn der Gesetzgeber einen - an sich heiklen - Eingriff in bestehende Verträge, der eher eine einschränkende Auslegung des Anhebungsrechtes nahelegt (vergleiche 5 Ob 11/96), nur unter bestimmten engen Voraussetzungen erlaubt, und Vermietern, denen es ohnehin gelungen ist, eine Mietzinsvereinbarung im Sinne diese... mehr lesen...
Norm: MRG §16 Abs1 Z7MRG §46a Abs4 Z2
Rechtssatz: Die Mietzinsvereinbarung im Sinne des § 46a Abs 4 Z 2 MRG iVm § 16 Abs 1 Z 7 MRG aF muß nicht eine Anhebung auf den angemessenen Mietzins (zumindest annähernd) bewirkt haben. Entscheidungstexte 5 Ob 134/97k Entscheidungstext OGH 16.09.1997 5 Ob 134/97k 5 Ob 53/01g Entscheidungst... mehr lesen...
Begründung: Das gemäß § 40 Abs 2 MRG angerufene Erstgericht sprach aus, daß der von der Antragsgegnerin der Antragstellerin für das Geschäftslokal top Nr. 4 in ***** vorgeschriebene Nettohauptmietzins von S 4.468 für die Monate Jänner und Februar 1995 das gesetzlich zulässige Zinsausmaß insofern übersteigt, als der gesetzlich zulässige Hauptmietzins im Jänner 1995 S 1.930 und im Februar 1995 S 3.608 beträgt. Im übrigen stellte das Erstgericht fest, daß der gemäß § 46a Abs 3 MRG... mehr lesen...
Begründung: Das gemäß § 40 Abs 2 MRG angerufene Erstgericht stellte fest, daß der angemessene Mietzins für das Bestandobjekt ***** zu den Stichtagen 1.3., 1.11.1994 und 1.1.1995 S 25.760 (wertgesichert) betrage, und berechnete gemäß § 46a Abs 2 und 4 MRG die schrittweise Anhebung des Hauptmietzinses ab dem 1.1.1995, wobei der angehobene monatliche Hauptmietzins mit S 2.667,31 festgelegt wurde. Weiters stellte das Erstgericht fest, daß die Antragsgegnerin durch Vorschreibung ein... mehr lesen...
Norm: MRG §12 Abs3MRG §46a Abs4
Rechtssatz: Gegen eine allfällige Verfristung einer Mietzinsanhebung gemäß § 12 Abs 3 MRG aF bietet § 46 a Abs 4 MRG keine Abhilfe. Entscheidungstexte 5 Ob 263/97f Entscheidungstext OGH 24.07.1997 5 Ob 263/97f European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108019 D... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht sprach aus, daß die Antragsgegnerinnen gegenüber der Antragstellerin in den Monaten Jänner und Februar 1995 durch Vorschreibung eines monatlichen Nettohauptmietzinses von S 10.643,27 das gesetzlich zulässige Zinsausmaß insoweit überschritten hätten als der gesetzlich zulässige Hauptmietzins monatlich S 9.404,91 betrage. Es verpflichtete die Antragsgegnerinnen jeweils zur Hälfte zur Rückzahlung des Überschreitungsbetrages. Hiebei ging es im wesentliche... mehr lesen...
Norm: ZPO §273MRG §12a Abs2MRG §12a Abs3MRG §12a Abs4MRG §12a Abs5MRG §12a Abs7MRG §16 Abs1MRG §46a Abs2MRG §46a Abs3MRG §46a Abs4MRG §46a Abs5
Rechtssatz: Ausführungen zur Ermittlung des angemessenen Mietzinses unter Berücksichtigung der Art der im Mietobjekt ausgeübten Geschäftstätigkeit. Entscheidungstexte 5 Ob 109/97h Entscheidungstext OGH 22.04.1997 5 Ob 109/97h Veröff: SZ 70... mehr lesen...
Norm: MRG §12a Abs2MRG §12a Abs3MRG §12a Abs4MRG §12a Abs5MRG §12a Abs7MRG §46a Abs2MRG §46a Abs3MRG §46a Abs4MRG §46a Abs5
Rechtssatz: Ausführungen zum normativen Gehalt der Anordnung, die Art der ausgeübten Geschäftstätigkeit bei der Ermittlung des zulässigen Hauptmietzinses zu berücksichtigen. Als generelle Richtschnur hat hiebei zu gelten, dass ein Mietzins festgesetzt werden soll, der soziale Härten vermeidet und die Ertragsmöglichkeiten d... mehr lesen...
Norm: MRG §12a Abs1MRG §12a Abs2MRG §12a Abs3MRG §46a Abs4
Rechtssatz: Die Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten in einer juristischen Person ziehen nur dann die Rechtsfolgen einer Unternehmensveräußerung (§ 12a Abs 1 und 2 MRG) und demgemäß auch die des Mietzinsanhebungsrechts nach § 46a Abs 4 MRG nach sich, wenn der Hauptmieter im Mietgegenstand ein veräußerbares Unternehmen betreibt; diese Grundsätze gelten auc... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht stellte mit Zwischensachbeschluß fest, daß das von den Antragsgegnern mit Schreiben vom 29.11.1994 ab 1.1.1995 gestellte Anhebungsbegehren betreffend das Bestandobjekt ***** im Sinne des § 46a Abs 4 MRG dem Grunde nach zu Recht besteht. Das Erstgericht stellte mit Zwischensachbeschluß fest, daß das von den Antragsgegnern mit Schreiben vom 29.11.1994 ab 1.1.1995 gestellte Anhebungsbegehren betreffend das Bestandobjekt ***** im Sinne des Paragraph 46 a... mehr lesen...
Begründung: Der Antragsgegner ist Eigentümer des Hauses ***** *****Tstraße*****G*****gasse *****. Es handelt sich dabei um ein fünfgeschossiges Gebäude, das im Jahr 1914 errichtet wurde und sich in einem relativ guten Erhaltungszustand befindet. Der Vater des Antragstellers mietete im Jahr 1954 die Bestandobjekte top Nr. I (98 m2) und II (106,80 m2), beide mit der Adresse G*****gasse 3, sowie top IA (130 m2) und IIIA (360,87 m2), beide mit der Adresse T*****straße 8. Er betri... mehr lesen...
Norm: MRG §12a Abs2MRG §12a Abs3MRG §12a Abs4MRG §12a Abs5MRG §12a Abs7MRG §46a Abs2MRG §46a Abs3MRG §46a Abs4MRG §46a Abs5
Rechtssatz: Soweit bei der Ermittlung des angemessenen Hauptmietzinses die Art der im Mietgegenstand ausgeübten Geschäftstätigkeit berücksichtigt werden muß, ist auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Mietzinserhöhung abzustellen. Entscheidungstexte 5 Ob 109/97h ... mehr lesen...
Norm: MRG §16MRG §46a Abs4
Rechtssatz: Die bei Mietvertragsabschluß 1931 gegebene Zulässigkeit eines "Neuvermietungszuschlages" von zwanzig Groschen pro Friedenskrone ändert am Bestand einer gesetzlichen Mietzinsbeschränkung nichts. Eine freie Mietzinsvereinbarung im Sinne des § 46a Abs 4 MRG kann in der Vereinbarung eines diesen Zuschlag inkludierenden Hauptmietzinses nicht erblickt werden. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht stellte - nach vorausgegangenen Verfahren vor der Schlichtungsstelle - fest, die Antragsgegnerin habe gegenüber der Antragstellerin durch die Vorschreibung eines erhöhten Hauptmietzinses ab 1.1.1995 das zulässige Zinsausmaß um S 1.862,53 und ab 1.1.1996 das zulässige Zinsausmaß um S 4.138,23 überschritten; es stellte ferner fest, die von der Antragsgegnerin gegenüber der Antragstellerin vorgenommene schrittweise Anhebung des Mietzinses gemäß § 46a (A... mehr lesen...
Norm: MRG §12a Abs5MRG 46a Abs3MRG §46a Abs4 Z1
Rechtssatz: Bei der Beurteilung der Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflußmöglichkeiten gemäß § 46a Abs 4 Z 1 MRG kommt es auf die Familienzugehörigkeit neuer Gesellschafter nicht an. Entscheidungstexte 5 Ob 88/97w Entscheidungstext OGH 22.04.1997 5 Ob 88/97w 5 Ob 288/97... mehr lesen...
Norm: MRG §12a Abs5MRG 46a Abs3MRG §46a Abs4 Z1
Rechtssatz: Bei der Beurteilung der Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflußmöglichkeiten gemäß § 46a Abs 4 Z 1 MRG kommt es auf die Familienzugehörigkeit neuer Gesellschafter nicht an. Entscheidungstexte 5 Ob 88/97w Entscheidungstext OGH 22.04.1997 5 Ob 88/97w 5 Ob 288/97... mehr lesen...
Norm: MRG §12a Abs5MRG §12a Abs7MRG §16 Abs1MRG §46a Abs3MRG §46a Abs4MRG §46a Abs5MRG §46a Abs6
Rechtssatz: Bei der Beurteilung der Frage, auf welchen Zeitpunkt bei der Ermittlung des angemessenen Hauptmietzinses abzustellen ist, ist davon auszugehen, dass im Übergangsrecht § 46a Abs 6 MRG auf § 12a Abs 7 MRG (Dauerrecht) verweist, wonach bei Ermittlung des nach § 16 Abs 1 MRG zulässigen Hauptmietzinses im Falle der Unternehmensverpachtung (§ ... mehr lesen...