RS OGH 1996/11/12 5Ob2363/96b, 1Ob91/97g, 5Ob114/99x

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Veröffentlicht am 12.11.1996
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Norm

MRG §46a Abs4 Z2
MRG §46a Abs4 Z3

Rechtssatz

Dem Vermieter ist die in § 46a Abs 4 MRG vorgesehene Möglichkeit der Mietzinsanhebung nach der Z 3 leg cit (interpretiert man diese Gesetzesbestimmung nach dem offenkundigen Zweck der Regelung) auch dann versagt, wenn eine Vereinbarung im Sinne des § 46a Abs 4 Z 2 MRG nicht geschlossen wurde, obwohl eine solche wegen einer Änderung des Mietvertrages möglich gewesen wäre.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 2363/96b
    Entscheidungstext OGH 12.11.1996 5 Ob 2363/96b
  • 1 Ob 91/97g
    Entscheidungstext OGH 24.02.1998 1 Ob 91/97g
    Vgl aber; Beisatz: Nur wenn die Vertragsänderung derart substantiell ist, daß der Vermieter - unter redlichen Vertragspartnern - vom Mieter eine ins Gewicht fallende Mietzinserhöhung hätte verlangen können, treffen ihn - wenn überhaupt - die Folgen der Unterlassung einer Mietzinsanhebung. Dem Vermieter kann es im Einzelfall nicht als solches Versäumnis zur Last gelegt werden, wenn sich der geschützte Mieter zu einer solchen Mietzinserhöhung nicht bereit findet. (T1)
  • 5 Ob 114/99x
    Entscheidungstext OGH 11.05.1999 5 Ob 114/99x
    Vgl auch; nur: Dem Vermieter ist die in § 46a Abs 4 MRG vorgesehene Möglichkeit der Mietzinsanhebung nach der Z 3 leg cit auch dann versagt, wenn eine Vereinbarung im Sinne des § 46a Abs 4 Z 2 MRG nicht geschlossen wurde, obwohl eine solche wegen einer Änderung des Mietvertrages möglich gewesen wäre. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105710

Dokumentnummer

JJR_19961112_OGH0002_0050OB02363_96B0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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