Norm: MRG §37WEG 2002 §52
Rechtssatz: Angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, die vom Berufungsgericht nicht als solche anerkannt worden sind, können nicht mehr in dritter Instanz geltend gemacht werden. Der im Msch - Verfahren geltende Untersuchungsgrundsatz steht der Anwendung dieser Regel nicht entgegen, weil in diesem besonderen, weitgehend durch Bestimmungen der ZPO geprägten Außerstreitverfahren der Pflicht des Gerichtes zur Erfo... mehr lesen...
Norm: MRG §21 Abs3MRG §37MRG §37 Abs1 Z12
Rechtssatz: Von dem Sonderfall der Rückforderung nicht verbrauchter Erhaltungsbeiträge und Verbesserungsbeiträge (und seit dem 2.WÄG von der Rückzahlung von verbotenen Leistungen und Entgelten) abgesehen, sind im Mietzinsbereich ausschließlich Feststellungsansprüche ins außerstreitige Verfahren verwiesen. § 37 Abs 1 Z 13 MRG, der ausdrücklich auch die Rückzahlung von nicht verbrauchten Erhaltungsbeiträg... mehr lesen...
Norm: MRG §37MRG §37 Abs3 Z7ZPO §477 Abs1 Z5 D5
Rechtssatz: Im besonderen Außerstreitverfahren nach § 37 MRG genießt der für eine Liegenschaft bestellte Verwalter insoweit eine Sonderstellung, als Zustellungen an den Vermieter auch zu seinen Handen vorgenommen werden können (§ 37 Abs 3 Z 7 MRG). Aus der Zustellvollmacht des Verwalters läßt sich jedoch nicht auch die Rechtsmacht ableiten, für den Vermieter im Verfahren einzuschreiten (hier: Einb... mehr lesen...
Norm: AußStrG 2005 §46 Abs1 AAußStrG 2005 §65 Abs1MRG §37MRG §37 Abs3 Z15MRG §37 Abs3 Z16MRG §37 Abs3 Z13 idF WohnAußStrBeglGMRG §40 Abs1ZPO §528 K
Rechtssatz: Die Zurückweisung eines Schriftsatzes, mit dem das Gericht in einer im außerstreitigen Verfahren nach § 37 MRG abzuhandelnden Angelegenheit gemäß § 40 Abs 1 MRG angerufen wurde, ist kein Sachbeschluss im Sinne des § 37 Abs 3 Z 15 MRG, weil nicht in der Sache selbst entschieden wurde. Die... mehr lesen...
Norm: MRG §37MRG §37 Abs3 Z14 idF WohnAußStrBeglGWEG 2002 §52WGG 1979 §22
Rechtssatz: Auch im besonderen Außerstreitverfahren nach § 37 MRG gilt das Neuerungsverbot. Entscheidungstexte 5 Ob 24/95 Entscheidungstext OGH 21.02.1995 5 Ob 24/95 5 Ob 2002/96i Entscheidungstext OGH 14.05.1996 5 Ob 2002/96i Beisatz: Die Behauptung der mangeln... mehr lesen...
Norm: AußStrG §2 Abs2 Z5 F2AußStrG 2005 §13AußStrG 2005 §31FBG §15 Abs1MRG §37
Rechtssatz: Die im außerstreitigen Verfahren (hier: § 37 MRG) geltende Verpflichtung zur amtswegigen Wahrheitsforschung findet eine natürliche Grenze, sobald Anhaltspunkte für eine weitere Aufklärungsbedürftigkeit fehlen. Nur wenn eine Partei das Vorliegen einer ihr günstigen Tatsache überhaupt nicht geltend macht, kann das Gericht davon ausgehen, dass der Sachverhal... mehr lesen...
Norm: AußStrG §2 Abs2 Z5 F2MRG §37
Rechtssatz: Da das Verfahren außer Streitsachen nicht die strenge Unterscheidung zwischen Parteienvorbringen und Beweisaussage einer Partei im Hinblick auf den maßgebenden Verfahrensstoff kennt, kann die Partei die für sie günstigen Tatsachen auch im Rahmen ihrer Parteienaussage geltend machen. Entscheidungstexte 5 Ob 134/94 Entscheidungstext OGH 29.... mehr lesen...
Norm: MRG §37WEG 2002 §52
Rechtssatz: Die Mitwirkungspflicht der Parteien, zur Aufklärung des Sachverhaltes beizutragen, beschränkt - ordnungsgemäße Anleitung vorausgesetzt - die dem Untersuchungsgrundsatz innewohnende richterliche Erhebungspflicht. Entscheidungstexte 5 Ob 51/93 Entscheidungstext OGH 25.05.1993 5 Ob 51/93 Veröff: WoBl 1993,186 ... mehr lesen...
Norm: MRG §37WEG §26
Rechtssatz: Eine von der zweiten Instanz verneinte Nichtigkeit kann auch in den besonderen außerstreitigen Verfahren nach § 26 WEG und § 37 MRG nicht mehr als Revisionsgrund geltend gemacht werden. Entscheidungstexte 5 Ob 41/93 Entscheidungstext OGH 25.05.1993 5 Ob 41/93 5 Ob 95/95 Entscheidungstext O... mehr lesen...
Norm: MRG §37WEG §26
Rechtssatz: Das besondere außerstreitige Verfahren nach § 26 WEG und § 37 MRG zeichnet sich dadurch aus, daß der Verpflichtung des Gerichts, die materielle Wahrheit zu erforschen, durch die Prozeßökonomie Grenzen gesetzt sind, sodaß bei gewissenhafter Ausschöpfung aller mit zumutbarem Aufwand zugänglichen Beweismittel auch eine Entscheidung in Kauf zu nehmen ist, die nicht der wahren Sachlage entspricht. ... mehr lesen...
Begründung: Das Haus H*****straße 8 in Wien, an dem teils schlichtes, teils mit Wohnungseigentum verbundenes Miteigentum besteht, wurde jahrelang von der Siebtantragsgegnerin verwaltet, die sich vom 1.7.1984 bis 30.5.1990 der Achtantragsgegnerin als Erfüllungsgehilfin bediente. Die Antragsteller, die nur über eine Minderheit der Miteigentumsanteile verfügen, haben mit dem Vorwurf einer groben Vernachlässigung der Verwalterpflichten die Abberufung der beiden Hausverwalter verla... mehr lesen...