Norm: ZPO §527 Abs2 CMRG §37MRG §37 Abs1 Z16
Rechtssatz: Gemäß § 527 Abs 2 ZPO (hier in Verbindung mit § 37 Abs 1 Z 16 MRG) ist der Rekurs gegen einem Beschluss der zweiten Instanz, mit dem die Entscheidung des Erstgerichtes aufgehoben und diesem eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen wurde, nur zulässig, wenn das Rekursgericht dies ausgesprochen hat. Im Verfahren nach § 37 MRG besteht insoweit keine... mehr lesen...
Norm: AußStrG 2005 §1 A1JN §1 DVj1MRG §12a Abs2MRG §12a Abs3MRG §12 Abs3MRG §12 Abs4MRG §37MRG §37 Abs1MRG §37 Abs1 Z8MRG §37 Abs3
Rechtssatz: Der Rechtsweg ist nur in den Angelegenheiten ausgeschlossen, die in § 37 Abs 1 MRG aufgezählt sind. Dabei sind für die Beurteilung der zulässigen Verfahrensart der Wortlaut des Entscheidungsbegehrens und die zu seiner
Begründung: vorgebrachten Sachverhaltsbehauptungen maßgebend. Über Anträge, die eine Ang... mehr lesen...
Norm: MRG §37
Rechtssatz: Das Verfahren nach § 37 MRG ist ein dem Zivilprozeß weitestgehend angenähertes Außerstreitverfahren. Somit muß man auch bei Sachbeschlüssen die für Zivilurteile geltende Feststellungswirkung einer rechtskräftigen Entscheidung bejahen. Entscheidungstexte 7 Ob 2130/96b Entscheidungstext OGH 15.05.1996 7 Ob 2130/96b 8 ... mehr lesen...
Norm: MRG §37MRG §41
Rechtssatz: Die einschlägige Bestimmung des § 41 MRG gilt nur für Zivilprozesse, während der mit Angelegenheiten nach § 37 Abs 1 MRG befaßte Außerstreitrichter die ein anderes außerstreitiges Verfahren nach § 37 Abs 1 MRG berührenden Vorfragen durchaus selbst zu lösen befugt ist (arg. "kann" § 37 Abs 3 Z 14 MRG); daher keine amtswegige Verpflichtung des Gerichtes zur Unterbrechung eines Verfahrens nach §§ 3, 37 MRG, wenn ta... mehr lesen...
Norm: MRG §37MRG §37 Abs1 Z16ZPO §527 Abs2 B2ZPO §527 Abs2 B4
Rechtssatz: Gemäß § 527 Abs 2 ZPO (hier in Verbindung mit § 37 Abs 1 Z 16 MRG) ist der Rekurs gegen einen Beschluß der zweiten Instanz, mit dem die Entscheidung des Erstgerichtes aufgehoben und diesem eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen wurde, nur zulässig, wenn das Rekursgericht dies ausgesprochen hat. Im Verfahren nach § 37 MRG besteh... mehr lesen...
Norm: MRG §37MRG §37 Abs1 Z8MRG §39
Rechtssatz: Der Antrag nach § 37 Abs 1 Z 8 MRG kann nur gegen alle Miteigentümer des Hauses als Vermieter gestellt werden, weil der Antragsinhalt gegen alle diese Personen notwendigerweise ein- und derselbe sein muss. Dies muss auch für Anträge nicht rechtskundig vertretener Parteien gelten. Wurde der Antrag an die Schlichtungsstelle bloß gegen einen Teil der Miteigentümer gerichtet, so kann ein solcher Antra... mehr lesen...
Norm: AußStrG 2005 §13 Abs1AußStrG 2005 §16 Abs1AußStrG 2005 §31MRG §37WEG 2002 §52
Rechtssatz: Die Pflicht des Gerichtes zur amtswegigen Prüfung des Sachverhaltes endet dort, wo ein Vorbringen der Parteien (wegen des Neuerungsverbotes: in erster Instanz) überhaupt nicht vorliegt oder trotz richterlicher Anleitung nicht so konkretisiert wird, dass eine Überprüfung möglich ist. Die Parteien trifft in diesem Sinn zwar keine förmliche Beweislast, ... mehr lesen...
Norm: ZPO §266 DIZPO §266 DIIIZPO §267MRG §37MRG §37 Abs3 Z12
Rechtssatz: Da die Vorschriften der ZPO über zugestandene Tatsachen (§§ 266, 267) anzuwenden sind (§ 37 Abs 3 Z 12 MRG), begründet es keinen Verfahrensmangel, wenn Tatsachenbehauptungen einer Partei, die entweder ausdrücklich als richtig zugestanden wurden (§ 266 Abs 1 ZPO) oder doch bei sorgfältiger Berücksichtigung des gesamten gegnerischen Vorbringens als zugestanden anzusehen sin... mehr lesen...
Norm: MRG §27 Abs1MRG §37MRG §37 Abs1 Z14MRG §37 Abs4
Rechtssatz: Für die selbständige Rückforderung zuviel gezahlten Mietzinses steht nur der streitige Rechtsweg zur Verfügung. Der Kompetenztatbestand des § 37 Abs 1 Z 14 MRG wurde nämlich ausschließlich für Ansprüche aus verbotenen und unwirksamen Vereinbarungen im Sinn des § 27 Abs 1 MRG geschaffen. Liegen die Voraussetzungen nach § 37 Abs 4 MRG nicht vor, hat die Schaffung eines Rückzahlung... mehr lesen...
Norm: ZPO §528 Abs2 Z2 KMRG §37MRG §37 Abs3 Z16WGG §22 Abs4
Rechtssatz: Gemäß § 37 Abs 3 Z 16 MRG (iVm § 22 Abs 4 Einleitungssatz WGG) gelten für Rechtsmittel gegen verfahrensrechtliche Beschlüsse nicht die Sonderbestimmungen des § 37 Abs 3 Z 17 und 18 MRG sondern - abgesehen vom Nichterfordernis der Unterschrift eines Rechtsanwaltes - die jeweiligen Bestimmungen der ZPO. Daraus folgt gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO die Unzulässigkeit des Revisionsre... mehr lesen...