RS OGH 1995/8/29 5Ob88/95, 1Ob34/97z, 5Ob189/12y, 5Ob109/14m, 5Ob27/21p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.08.1995
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Norm

MRG §21 Abs3
MRG §37
MRG §37 Abs1 Z12

Rechtssatz

Von dem Sonderfall der Rückforderung nicht verbrauchter Erhaltungsbeiträge und Verbesserungsbeiträge (und seit dem 2.WÄG von der Rückzahlung von verbotenen Leistungen und Entgelten) abgesehen, sind im Mietzinsbereich ausschließlich Feststellungsansprüche ins außerstreitige Verfahren verwiesen. § 37 Abs 1 Z 13 MRG, der ausdrücklich auch die Rückzahlung von nicht verbrauchten Erhaltungsbeiträgen und Verbesserungsbeiträgen im Sinne des § 45 MRG zum Gegenstand hat. § 37 Abs 1 Z 12 MRG eröffnet also den außerstreitigen Rechtsweg nur zur Feststellung, daß durch die Vorschreibung bestimmter Positionen als Betriebskosten das gesetzlich zulässige Zinsausmaß überschritten wurde. Erst im Falle einer solchen Feststellung könnte es zu einem Rückzahlungsauftrag nach § 37 Abs 4 MRG kommen. Die Tatsache, daß der Vermieter die Zurückzahlung eines Betriebskostenguthabens im Sinne des § 21 Abs 3 vorletzter Satz MRG nicht vornimmt, ist keinesfalls als Vorschreibung einer unzulässigen Position von Betriebskosten zu werten.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 88/95
    Entscheidungstext OGH 29.08.1995 5 Ob 88/95
  • 1 Ob 34/97z
    Entscheidungstext OGH 15.05.1997 1 Ob 34/97z
    Auch; nur: Im Mietzinsbereich sind ausschließlich Feststellungsansprüche ins außerstreitige Verfahren verwiesen. (T1)
  • 5 Ob 189/12y
    Entscheidungstext OGH 17.12.2012 5 Ob 189/12y
    Auch; nur: § 37 Abs 1 Z 12 MRG eröffnet den außerstreitigen Rechtsweg nur zur Feststellung, dass durch die Vorschreibung bestimmter Positionen als Betriebskosten das gesetzlich zulässige Zinsausmaß überschritten wurde. (T2)
  • 5 Ob 109/14m
    Entscheidungstext OGH 23.10.2014 5 Ob 109/14m
    Vgl auch; Beisatz: § 25 Abs 1 Z 8a HeizKG eröffnet den außerstreitigen Rechtsweg nur zur Feststellung, dass die Aufnahme einer bestimmten Position dem Gebot zur inhaltlich richtigen Abrechnung über eine Periode widerspricht. (T3)
  • 5 Ob 27/21p
    Entscheidungstext OGH 31.01.2022 5 Ob 27/21p
    Vgl; nur T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0070060

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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