Norm
MRG §37Rechtssatz
Das besondere außerstreitige Verfahren nach § 26 WEG und § 37 MRG zeichnet sich dadurch aus, daß der Verpflichtung des Gerichts, die materielle Wahrheit zu erforschen, durch die Prozeßökonomie Grenzen gesetzt sind, sodaß bei gewissenhafter Ausschöpfung aller mit zumutbarem Aufwand zugänglichen Beweismittel auch eine Entscheidung in Kauf zu nehmen ist, die nicht der wahren Sachlage entspricht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0070488Dokumentnummer
JJR_19930309_OGH0002_0050OB00133_9200000_005