Norm
MRG §37Rechtssatz
Angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, die vom Berufungsgericht nicht als solche anerkannt worden sind, können nicht mehr in dritter Instanz geltend gemacht werden. Der im Msch - Verfahren geltende Untersuchungsgrundsatz steht der Anwendung dieser Regel nicht entgegen, weil in diesem besonderen, weitgehend durch Bestimmungen der ZPO geprägten Außerstreitverfahren der Pflicht des Gerichtes zur Erforschung der materiellen Wahrheit - anders als in Verfahren mit striktem Untersuchungsgrundsatz - Schranken durch die Bindung an zugestandene Tatsachen und das Neuerungsverbot gesetzt sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0070473Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
06.05.2010