RS OGH 1987/3/3 5Ob29/87, 5Ob30/87

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.03.1987
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Norm

MRG §37 Abs3 Z2
ZPO §477 Abs1 Z4 D4

Rechtssatz

Die Beteiligungsmöglichkeit ist nicht dann schon gewahrt, wenn die übrigen Hauptmieter irgendwie Kenntnis von einem Verfahren erlangen, das ihre Interessen berühren könnte; die dem Gericht obliegende Verständigung muß vielmehr sicherstellen, daß den betroffenen übrigen Hauptmietern ihre Beteiligtenstellung klar wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0042110

Dokumentnummer

JJR_19870303_OGH0002_0050OB00029_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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