Norm
MRG §37 Abs3 Z2Rechtssatz
Die Beteiligungsmöglichkeit ist nicht dann schon gewahrt, wenn die übrigen Hauptmieter irgendwie Kenntnis von einem Verfahren erlangen, das ihre Interessen berühren könnte; die dem Gericht obliegende Verständigung muß vielmehr sicherstellen, daß den betroffenen übrigen Hauptmietern ihre Beteiligtenstellung klar wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0042110Dokumentnummer
JJR_19870303_OGH0002_0050OB00029_8700000_001