Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Marold als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr. Griehsler, Dr. Jensik, Dr. Klinger und Dr. Kodek als Richter in der Mietrechtssache des Antragstellers Werner P***, Wien 20., Hannovergasse 7/18, vertreten durch Leopold Z***, Sekretär der Mietervereinigung Österreichs, Wien 18., Vinzenzgasse 10/2/22, wider die Antragsgegnerin Else Marta B***, Wien 20., Hannovergasse 7, vertreten durch Dr. Fritz Praxenthaler, Rechtsanwalt in Wien, wegen § 37 Abs 1 Z 8 MRG infolge Revisionsrekurses der Antragsgegnerin gegen den Sachbeschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 6. November 1986, GZ 41 R 608/86-11, womit der Sachbeschluß des Bezirksgerichtes Floridsdorf vom 25. Juni 1986, GZ 7 Msch 6/86-6, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Der Antragsteller ist Hauptmieter der Wohnung top.Nr. 18 im Haus der Antragsgegnerin Wien 20., Hannovergasse 7.
Das von der Antragsgegnerin gemäß § 40 Abs 1 MRG angerufene Erstgericht stellte fest, daß der gesetzlich zulässige Mietzins durch Vorschreibung eines Reparaturzuschlages von 257,30 S um 257,30 S monatlich und der gesetzlich zulässige Hauptmietzins um 174 S monatlich überschritten werde. Es verhielt die Antragsgegnerin zur Rückzahlung eines Betrages von 23.034,50 S "samt den gesetzlichen Zinsen" an den Antragsteller.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Antragsgegnerin teilweise Folge und änderte den erstgerichtlichen Sachbeschluß dahin ab, daß er insgesamt zu lauten habe: "Die Antragsgegnerin hat gegenüber dem Antragsteller....durch Vorschreibung eines Betrages von 607,30 S (Hauptmietzins 350 S + Reparaturzuschlag 257,30 S) zu den Zinsterminen 1.2.1981 bis 31.1.1986 das gesetzlich zulässige Zinsausmaß um monatlich 431,30 S überschritten."
Gegen den Sachbeschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs der Antragsgegnerin mit dem Antrag, den Antrag des Antragstellers (zur Gänze) abzuweisen und festzustellen, daß das gesetzlich zulässige Zinsausmaß in keiner Weise überschritten werde. Der Antragsteller hat sich am Revisionsrekursverfahren nicht beteiligt.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist unzulässig.
Der teilweise bestätigende und teilweise abändernde Sachbeschluß des Rekursgerichtes wird von der Antragsgegnerin der Sache nach nur in seinem bestätigenden Teil (Feststellung der Überschreitung des gesetzlich zulässigen Zinsausmaßes zu den Zinsterminen 1.2.1981 bis 31.1.1986 um monatlich 431,30 S) angefochten. Dies ist gemäß § 37 Abs 3 Z 18 Satz 3 MRG mangels Vorliegens der dort genannten Voraussetzungen unzulässig (arg.: "soweit"; MietSlg 37.532 ua). Der unzulässige Revisionsrekurs war zurückzuweisen.
Anmerkung
E10734European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:0050OB00042.87.0428.000Dokumentnummer
JJT_19870428_OGH0002_0050OB00042_8700000_000