TE OGH 1987/2/10 5Ob8/87

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Veröffentlicht am 10.02.1987
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Marold als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Griehsler, Dr.Jensik, Dr.Zehetner und Dr.Klinger als weitere Richter in der Mietrechtssache der Antragsteller 1.) Dr.Gertrude G***, Rechtsanwalt, Wien 18., Weimarerstraße 43, vertreten durch Dr.Karl Holy, Rechtsanwalt in Wien, 2.) Christian G***, Student, ebendort, vertreten durch Dr.Helene Klaar, Rechtsanwalt in Wien, wider die Antragsgegner 1.) Dr.Lieselotte M***-S***, Hauseigentümerin, Wien 5., Leopold Rister-Gasse 5/81, 2.) Mag.Dr.Ewald Norbert M***, Hauseigentümer, ebendort, beide vertreten durch Dr.Helmut Payrits, Rechtsanwalt in Wien, wegen § 37 Abs.1 Z 8 (§ 44), 9 und 12 MRG, infolge Revisionsrekurses der Antragsgegner gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 30.Oktober 1986, GZ. 41 R 146/86-39 womit der Revisionsrekurs der Antragsgegner gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 19. Juni 1986, GZ. 41 R 146/86-34, zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Das Erstgericht hat den Antrag der Antragsteller, die Höhe des ihnen vorgeschriebenen Hauptmietzinses zu überprüfen (§ 37 Abs.1 Z 8, § 44 MRG), mit Sachbeschluß abgewiesen.

Das Rekursgericht hat dem Rekurs der Antragsteller Folge gegeben, den angefochtenen Sachbeschluß aufgehoben und dem Erstgericht - ohne Beisetzung eines Rechtskraftvorbehaltes - eine neue Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen. Den dagegen erhobenen Revisionsrekurs der Antragsgegner hat das Rekursgericht mit dem Ausspruch zurückgewiesen, daß der Wert des Beschwerdegegenstandes, über den es entschieden hat, 15.000 S übersteigt. Das Rekursgericht führte aus.

Rechtliche Beurteilung

Da sich der Revisionsrekurs weder gegen einen Sachbeschluß noch gegen einen Aufhebungsbeschluß mit Rechtskraftvorbehalt des Rekursgerichtes richte, komme § 37 Abs.3 Z 16 MRG vorbehaltslos zur Anwendung, womit die Bestimmungen der ZPO über den Rekurs rezipiert würden. Gemäß § 527 Abs.2 ZPO könne die Entscheidung des Rekursgerichtes, mit welcher der angefochtene Beschluß aufgehoben und dem Gericht erster Instanz eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen worden sei, nur dann angefochten werden, wenn in derselben bestimmt sei, daß erst nach Eintritt ihrer Rechtskraft mit dem Vollzug des der ersten Instanz erteilten Auftrages vorzugehen sei (MietSl3.36.516). Mangels eines Rechtskraftvorbehaltes sei demnach ein Revisionsrekurs gegen den rekursgerichtlichen Aufhebungsbeschluß unzulässig, weshalb dieses Rechtsmittel zurückzuweisen gewesen sei. Der Ausspruch über den Wert des Beschwerdegegenstandes beruhe auf § 528 Abs.1 ZPO (vgl. EvBl.1986/139, MietSlg.36.822).

Der dagegen von den Antragsgegnern erhobene Revisionsrekurs ist zwar ohne Beschränkung auf die in § 528 Abs.2 ZPO normierten Voraussetzungen zulässig (EvBl.1986/139), aber nicht berechtigt. Gegen einen einen Sachbeschluß des Erstgerichtes aufhebenden Beschluß des Rekursgerichtes, dem ein Rechtskraftvorbehalt nicht beigesetzt wurde, ist ein Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof unzulässig (Würth in Korinek-Krejci, Handbuch zum MRG540; MietSlg.36.516), und zwar selbst dann, wenn die Voraussetzungen des § 527 Abs.2 Satz 2 ZPO gegeben wären; die Unterlassung des Ausspruches eines Rechtskraftvorbehaltes kann nicht mit einem Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof gekämpft werden (Petrasch in ÖJZ 1983, 204 und EvBl.1984/16; vgl. auch Fasching, Lehrbuch Rz 2026). Davon, daß es sich bei dem gegenständlichen Aufhebungsbeschluß des Rekursgerichtes um einen nur scheinbar aufhebenden Beschluß handeln würde, der tatsächlich eine Abänderung des erstgerichtlichen Sachbeschlusses bedeute, kann keine Rede sein. Dem Revisionsrekurs war daher ein Erfolg zu versagen.

Anmerkung

E10367

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0050OB00008.87.0210.000

Dokumentnummer

JJT_19870210_OGH0002_0050OB00008_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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