Norm
MRG §37 Abs3 Z18Rechtssatz
Hat das Rekursgericht die Zulassung des Rekurses an den OGH im Spruch seiner Entscheidung allgemein formuliert und ist der dazu gegebenen Begründung eindeutig zu entnehmen, daß sich der Ausspruch über die Zulässigkeit des Rekurses ausschließlich auf einen bestimmten abweislichen Teil des erstgerichtlichen Sachbeschlusses bezieht, so ist ein Revisionsrekurs insoweit unzulässig, als er sich gegen andere in keinem sachlichen Zusammenhang stehende Entscheidungsteile richtet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0070549Dokumentnummer
JJR_19870224_OGH0002_0050OB00175_8600000_001