TE OGH 1987/6/9 5Ob57/87

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.06.1987
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Marold als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Griehsler, Dr. Jensik, Dr. Zehetner und Dr. Klinger als Richter in der Mietrechtssache der Antragsteller Franz Gerhard U***, Fleischergeselle, Graz, Lilienthalgasse 26, und Maria U***, Hausfrau, ebendort, beide vertreten durch Lydia S*** und Dr. Gustav C***, Funktionäre des Mieterschutzverbandes Österreichs, Bezirksorganisation Graz, Graz, Sparbersbachgasse 61, wider die Antragsgegnerin Helene K***, Pensionistin, Graz,

Lilienthalgasse 26, vertreten durch Dr. Werner Kuffarth, Rechtsanwalt in Graz, wegen Angemessenheit des Mietzinses (§ 37 Abs. 1 Z 8 MRG) infolge Revisionsrekurses der Antragsgegnerin gegen den Sachbeschluß des Landesgerichtes für ZRS Graz als Rekursgerichtes vom 7. April 1987, GZ. 3 R 66/87-21, womit der Sachbeschluß des Bezirksgerichtes für ZRS Graz vom 19. Dezember 1986, GZ. 6 Msch 29/86-17, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der als außerordentlicher Revisionsrekurs bezeichnete Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht stellte im zweiten Rechtsgang ebenso wie im ersten Rechtsgang mit Sachbeschluß fest, daß für das im Haus der Antragsgegnerin in Graz, Lilienthalgasse 26, gelegene, aus Zimmer, Küche, Vorraum, WC und Dusche bestehende Mietobjekt zum Stichtag 1. Juni 1984 ein monatlicher Hauptmietzins von 1.710 S angemessen sei; der angemessene Mietzins sei daher von Juni 1984 bis einschließlich Juni 1985 um monatlich 1.290 S überschritten worden. Das Rekursgericht gab dem dagegen von der Antragsgegnerin erhobenen Rekurs nicht Folge.

Gegen den bestätigenden Sachbeschluß des Rekursgerichtes richtet sich der auf Nichtigkeit und offenbare Gesetzwidrigkeit gestützte, als außerordentlicher Revisionsrekurs bezeichnete Revisionsrekurs der Antragsgegnerin.

Rechtliche Beurteilung

Das Rechtsmittel ist unzulässig.

Gegen die Bestätigung eines erstgerichtlichen Sachbeschlusses durch das Rekursgericht ist gemäß § 37 Abs. 3 Z 18 Satz 3 MRG ein Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof nur dann zulässig,

1.) wenn ihn das Rekursgericht für zulässig erklärt hat, weil die Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung ist, oder 2.) wenn der erstgerichtliche Sachbeschluß von einer vom Rekursgericht in einem nicht nach § 527 Abs. 2 ZPO anfechtbaren Aufhebungsbeschluß überbundenen Rechtsansicht ausgegangen ist. Diese Regelung ist abschließend. Sie schaltet die Anwendbarkeit der allgemeinen Bestimmungen des Verfahrens außer Streitsachen über Rechtsmittel, so auch § 16 AußStrG, aus und ist durch die Zivilverfahrens-Novelle 1983 unberührt geblieben, sodaß ein außerordentlicher Revisionsrekurs im Sinne des § 528 Abs. 2 ZPO nF gleichfalls nicht vorgesehen ist (vgl. SZ 56/171 und 183; MietSlg. 37.530; 5 Ob 13/86, 5 Ob 173/86, 5 Ob 17/87 ua.). Was den erstgenannten Fall des § 37 Abs. 3 Z 18 Satz 3 MRG betrifft, so kann der Oberste Gerichtshof weder die Zulässigerklärung des Revisionsrekurses durch das Rekursgericht noch das Unterbleiben einer derartigen Erklärung überprüfen (MietSlg. 37.530; 5 Ob 173/86 ua.). Daß hier der zweitgenannte Fall des § 37 Abs. 3 Z 18 Satz 3 MRG, der § 502 Abs. 5 ZPO aF bzw. § 502 Abs. 3 Satz 2 ZPO nF nachgebildet wurde (MietSlg. 37.531; 5 Ob 173/86), vorläge, wurde von der Rechtsmittelwerberin nicht behauptet und trifft nach der Aktenlage auch nicht zu.

Das Rechtsmittel war daher zurückzuweisen.

Anmerkung

E12991

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0050OB00057.87.0609.000

Dokumentnummer

JJT_19870609_OGH0002_0050OB00057_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten