RS OGH 1991/5/28 5Ob111/90, 5Ob1027/92, 5Ob38/03d, 5Ob61/03m, 5Ob190/08i, 5Ob7/10f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.05.1991
beobachten
merken

Norm

MRG §37 Abs3 Z11 idF WohnAußStrBeglG
MRG §37 Abs3 Z13

Rechtssatz

Zu den Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Zwischenantrages auf Feststellung, die in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen sind, gehört, daß die Rechtskraftwirkung der über den Zwischenantrag ergehenden Entscheidung über jene der Entscheidung in der Hauptsache hinausgeht. Diese Voraussetzung ist in dem Fall nicht gegeben, wo sich die Wirksamkeit der Entscheidung (schon nach dem Antrag der Antragsgegner) lediglich auf "dieses" Verfahren beschränken soll.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 111/90
    Entscheidungstext OGH 28.05.1991 5 Ob 111/90
    Veröff: WoBl 1992,68 (Würth)
  • 5 Ob 1027/92
    Entscheidungstext OGH 16.06.1992 5 Ob 1027/92
    Auch
  • 5 Ob 38/03d
    Entscheidungstext OGH 11.03.2003 5 Ob 38/03d
    Auch; Beisatz: Die sich daraus ergebende Unzulässigkeit des Zwischenfeststellungsantrags ist auch noch im Rechtsmittelverfahren wahrzunehmen. (T1); Veröff: SZ 2003/21
  • 5 Ob 61/03m
    Entscheidungstext OGH 08.04.2003 5 Ob 61/03m
    Auch; nur: Zu den Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Zwischenantrages auf Feststellung, die in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen sind, gehört, daß die Rechtskraftwirkung der über den Zwischenantrag ergehenden Entscheidung über jene der Entscheidung in der Hauptsache hinausgeht. (T2)
  • 5 Ob 190/08i
    Entscheidungstext OGH 04.11.2008 5 Ob 190/08i
    Beisatz: Hier: Die Zwischenanträge auf Feststellung beziehen sich nur auf die konkrete Rechtslage des anhängigen Verfahrens nach §§ 18 f MRG und haben damit keine über den konkreten Rechtsstreit hinausgehende Wirkung. (T3)
  • 5 Ob 7/10f
    Entscheidungstext OGH 31.08.2010 5 Ob 7/10f
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0070423

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten