Norm
MRG §37 Abs3 Z11 idF WohnAußStrBeglGRechtssatz
Zu den Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Zwischenantrages auf Feststellung, die in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen sind, gehört, daß die Rechtskraftwirkung der über den Zwischenantrag ergehenden Entscheidung über jene der Entscheidung in der Hauptsache hinausgeht. Diese Voraussetzung ist in dem Fall nicht gegeben, wo sich die Wirksamkeit der Entscheidung (schon nach dem Antrag der Antragsgegner) lediglich auf "dieses" Verfahren beschränken soll.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0070423Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
30.09.2010