Norm
MRG §9Rechtssatz
Bewegt sich die Beurteilung des Rekursgerichtes, ob eine Beeinträchtigung des äußeren Erscheinungsbildes des Hauses durch die (hier vom Mieter) beabsichtigte Maßnahme gegeben ist, innerhalb des dem Rechtsanwender durch den unbestimmten Gesetzesbegriff "Beeinträchtigung der äußeren Erscheinung des Hauses" eingeräumten Wertungsspielraumes, so liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0069614Dokumentnummer
JJR_19910625_OGH0002_0050OB01046_9100000_001