Norm
MRG §37 Abs3 Z18Rechtssatz
Gemäß § 37 Abs 3 Z 16 bis 18 MRG in Verbindung mit § 527 Abs 2 ZPO ist der Revisionsrekurs gegen einen Beschluß, mit dem ein Sachbeschluß aufgehoben wurde, nur zulässig, wenn dies vom Rekursgericht ausgesprochen wurde. Dieser Rechtsmittelausschluß gilt auch für den außerordentlichen Revisionsrekurs. Die Zurückweisung des gegen den Zurückweisungsbeschluß des Erstgerichtes im Sinne des § 523 ZPO erhobenen Rekurses durch das Gericht zweiter Instanz stellt sich hier inhaltlich als Bestätigung dieses Beschlusses dar. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 37 Abs 3 Z 16 MRG in Verbindung mit § 528 Abs 2 Z 2 ZPO kein Revisionsrekurs möglich, weil die Rechtsmittelbeschränkung des § 528 Abs 2 ZPO auch für Beschlüsse gilt, mit denen ein an den OGH gerichteter Rekurs zurückgewiesen wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0044049Dokumentnummer
JJR_19910409_OGH0002_0050OB00040_9100000_001