Norm
MRG §2 Abs1Rechtssatz
Wird das Begehren auf Feststellung der Hauptmietereigenschaft auf § 2 Abs 1 MRG (hier: Abschluß des Mietvertrages mit dem Hauseigentümer) und nicht auf § 2 Abs 3 MRG gestützt, so ist über dieses Begehren im streitigen Verfahren und nicht im Verfahren nach § 37 MRG zu entscheiden. Der Beschluß des Rekursgerichtes, mit dem der erstgerichtlichen Sachbeschluß (hier: Feststellung der Hauptmietereigenschaft auf Grund eines auf § 2 Abs 1 MRG gestützten Begehrens) und das diesem vorangegangene Verfahren als nichtig aufgehoben und ausgesprochen wird, der außerstreitige Rechtsweg sei unzulässig, über das Begehren sei im streitigen Verfahren zu entscheiden, ist in Analogie zu § 519 Abs 1 Z 1 ZPO anfechtbar, und zwar unabhängig vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage und eines Ausspruches über den Wert des Verfahrensgegenstandes.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0043892Dokumentnummer
JJR_19910827_OGH0002_0050OB00077_9100000_001