RS OGH 1991/8/27 5Ob77/91 (5Ob78/91), 5Ob125/91, 5Ob23/93, 5Ob34/93, 5Ob15/95, 5Ob10/95 (5Ob73/95),

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.08.1991
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Norm

MRG §2 Abs1
MRG §2 Abs3
MRG §37 Abs1 Z1
MRG §37 Abs3 Z16
MRG §37 Abs3 Z17
MRG §37 Abs3 Z18
ZPO §519 Abs1 Z1 G

Rechtssatz

Wird das Begehren auf Feststellung der Hauptmietereigenschaft auf § 2 Abs 1 MRG (hier: Abschluß des Mietvertrages mit dem Hauseigentümer) und nicht auf § 2 Abs 3 MRG gestützt, so ist über dieses Begehren im streitigen Verfahren und nicht im Verfahren nach § 37 MRG zu entscheiden. Der Beschluß des Rekursgerichtes, mit dem der erstgerichtlichen Sachbeschluß (hier: Feststellung der Hauptmietereigenschaft auf Grund eines auf § 2 Abs 1 MRG gestützten Begehrens) und das diesem vorangegangene Verfahren als nichtig aufgehoben und ausgesprochen wird, der außerstreitige Rechtsweg sei unzulässig, über das Begehren sei im streitigen Verfahren zu entscheiden, ist in Analogie zu § 519 Abs 1 Z 1 ZPO anfechtbar, und zwar unabhängig vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage und eines Ausspruches über den Wert des Verfahrensgegenstandes.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 77/91
    Entscheidungstext OGH 27.08.1991 5 Ob 77/91
    Veröff: WoBl 1991,238 (Würth)
  • 5 Ob 125/91
    Entscheidungstext OGH 30.06.1992 5 Ob 125/91
    Vgl auch; Veröff: RZ 1994/33 S 92
  • 5 Ob 23/93
    Entscheidungstext OGH 09.03.1993 5 Ob 23/93
    nur: Der Beschluß des Rekursgerichtes, mit dem der erstgerichtlichen Sachbeschluß (hier: Feststellung der Hauptmietereigenschaft auf Grund eines auf § 2 Abs 1 MRG gestützten Begehrens) und das diesem vorangegangene Verfahren als nichtig aufgehoben und ausgesprochen wird, der außerstreitige Rechtsweg sei unzulässig, über das Begehren sei im streitigen Verfahren zu entscheiden, ist in Analogie zu § 519 Abs 1 Z 1 ZPO anfechtbar, und zwar unabhängig vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage und eines Ausspruches über den Wert des Verfahrensgegenstandes. (T1) Veröff: SZ 66/27
  • 5 Ob 34/93
    Entscheidungstext OGH 27.04.1993 5 Ob 34/93
    nur T1
  • 5 Ob 15/95
    Entscheidungstext OGH 28.02.1995 5 Ob 15/95
    Vgl auch; nur T1
  • 5 Ob 10/95
    Entscheidungstext OGH 09.05.1995 5 Ob 10/95
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Analoge Anwendung § 519 Abs 1 ZPO ohne ausdrückliche Zurückweisung eines Antrages (§ 37 Abs 1 Z 8 MRG) durch das Rekursgericht, da bei Betrachtung von Spruch und Begründung als einer Einheit - im Ergebnis dies auch auf eine Verweigerung des Rechtsschutzes im gleichen Sinn hinausläuft. (T2)
  • 5 Ob 77/95
    Entscheidungstext OGH 27.06.1995 5 Ob 77/95
    Vgl auch; nur T1; Beisatz: Der Revisionsrekurs gegen einen rekursgerichtlichen Beschluß, mit dem der Rekurs gegen den erstgerichtlichen Sachbeschluß aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde, ist wegen der nach § 37 Abs 3 Z 16 MRG gebotenen analogen Anwendung des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO ohne Rücksicht auf das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage und ohne Rücksicht auf den Wert des Entscheidungsgegenstandes zulässig (hier: Verfahren betreffend die Neufestsetzung von Nutzwerten - § 26 Abs 1 Z 1 WEG). (T3)
  • 5 Ob 135/94
    Entscheidungstext OGH 27.06.1995 5 Ob 135/94
    nur T1
  • 5 Ob 207/99y
    Entscheidungstext OGH 31.08.1999 5 Ob 207/99y
    Vgl; nur: Der Beschluß des Rekursgerichtes, mit dem der erstgerichtlichen Sachbeschluß und das diesem vorangegangene Verfahren als nichtig aufgehoben und ausgesprochen wird, der außerstreitige Rechtsweg sei unzulässig, über das Begehren sei im streitigen Verfahren zu entscheiden, ist in Analogie zu § 519 Abs 1 Z 1 ZPO anfechtbar, und zwar unabhängig vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage und eines Ausspruches über den Wert des Verfahrensgegenstandes. (T4) Beisatz: Erfolgt keine Zurückweisung eines Antrags sondern bloß eine Aufhebung des Verfahrens als nichtig, weshalb § 519 Abs 1 Z 1 ZPO nicht zur Anwendung gelangt (vgl MietSlg 47.681, 47.685, 47.541), resultiert daraus die Unanfechtbarkeit dieses Beschlusses. (T5)
  • 1 Ob 219/01i
    Entscheidungstext OGH 22.10.2001 1 Ob 219/01i
    Auch; Beisatz: Soweit § 519 Abs 1 Z 1 ZPO in Verfahren gemäß § 37 MRG analog angewendet wird, beruht das auf der durch § 37 Abs 3 Z 16 MRG vorgenommenen Angleichung des Rechtsmittelverfahrens an das des streitigen Verfahrens. (T6); Veröff: SZ 74/180
  • 5 Ob 170/01p
    Entscheidungstext OGH 18.12.2001 5 Ob 170/01p
    Vgl; nur T4; Beisatz: Hier: Zurückweisung eines Eventualbegehrens durch das Rekursgericht. (T7)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0043892

Dokumentnummer

JJR_19910827_OGH0002_0050OB00077_9100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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