RS OGH 1991/10/22 5Ob92/91, 5Ob97/91, 5Ob91/91, 5Ob99/91, 5Ob96/91, 5Ob94/91, 5Ob100/91, 5Ob95/91, 5

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Veröffentlicht am 22.10.1991
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Norm

MRG §37 Abs3 Z10
MRG §37 Abs3 Z12
MRG §37 Abs3 Z18

Rechtssatz

Wenn auch im außerstreitigen Verfahren nach § 37 Abs 3 Z 12 MRG (§ 22 Abs 4 WGG) die mündliche Verhandlung nicht zwingend vorgeschrieben ist und den Parteien das rechtliche Gehör - dessen Verweigerung mit Nichtigkeit bedroht wäre - auch auf andere Weise gewährt werden kann, kann der OGH, der selbst nicht Tatsacheninstanz ist, einem Auftrag des Rekursgerichtes zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung zwecks Verbreiterung der Entscheidungsgrundlagen nicht entgegentreten, wenn die dabei überbundene Rechtsansicht zu dem materiellrechtlichen Fragen richtig ist. Dies muß im Verfahren über Rekurse gegen Sachbeschlüsse im außerstreitigen Verfahren nach dem MRG bzw WEG und WGG ebenso gelten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0070407

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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