RS OGH 1997/9/2 5Ob355/97k, 5Ob191/13v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.09.1997
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Norm

ZPO §477 Abs1 Z4 D4
MRG §37 Abs3 Z4
MRG §37 Abs3 Z5
WEG 1975 §26 Abs2 Z5

Rechtssatz

Durch Hausanschlag kann unter bestimmten Voraussetzungen an Hauptmieter (§ 37 Abs 3 Z 4 und 5 MRG) und Wohnungseigentümer (§ 26 Abs 2 Z 5 WEG), nicht aber an den (neuen) Vermieter zugestellt werden.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 355/97k
    Entscheidungstext OGH 02.09.1997 5 Ob 355/97k
  • 5 Ob 191/13v
    Entscheidungstext OGH 06.11.2013 5 Ob 191/13v
    Auch; Beisatz: Zustellung durch „Anschlag im Haus“ bedeutet also, dass das zuzustellende Geschäftsstück im gerichtlichen Verfahren durch ein Organ der Behörde, deren Dokument zugestellt werden soll (§ 4 ZustG), vorzunehmen ist. (T1)
    Beisatz: Im außerstreitigen Verfahren nach § 52 Abs 2 WEG ist wohl auch die Bestellung von Zustellbevollmächtigten zufolge § 37 Abs 3 Z 6 MRG möglich. Nach dieser Bestimmung kann das Gericht für namentlich bestimmte Parteien, deren Interessen nicht offenbar widerstreiten, jederzeit auch von Amts wegen einen gemeinsamen Zustellbevollmächtigten bestellen, wobei § 97 ZPO anzuwenden ist. Davor müssen allerdings die Parteien namentlich zur Bestellung eines Zustellbevollmächtigten vergeblich aufgefordert worden sein, wofür wiederum ein Hausanschlag im oben dargestellten Sinn erforderlich ist. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108770

Im RIS seit

02.10.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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