Auch; Beisatz: Zustellung durch „Anschlag im Haus“ bedeutet also, dass das zuzustellende Geschäftsstück im gerichtlichen Verfahren durch ein Organ der Behörde, deren Dokument zugestellt werden soll (
§ 4 ZustG), vorzunehmen ist. (T1)
Beisatz: Im außerstreitigen Verfahren nach
§ 52 Abs 2 WEG ist wohl auch die Bestellung von Zustellbevollmächtigten zufolge
§ 37 Abs 3 Z 6 MRG möglich. Nach dieser Bestimmung kann das Gericht für namentlich bestimmte Parteien, deren Interessen nicht offenbar widerstreiten, jederzeit auch von Amts wegen einen gemeinsamen Zustellbevollmächtigten bestellen, wobei
§ 97 ZPO anzuwenden ist. Davor müssen allerdings die Parteien namentlich zur Bestellung eines Zustellbevollmächtigten vergeblich aufgefordert worden sein, wofür wiederum ein Hausanschlag im oben dargestellten Sinn erforderlich ist. (T2)