TE OGH 1997/9/2 5Ob144/97f

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Veröffentlicht am 02.09.1997
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Floßmann, Dr.Pimmer, Dr.Baumann und Dr.Hradil als weitere Richter in der Mietrechtssache des Antragstellers Ernst L*****, vertreten durch Dr.Peter Semlitsch und Dr.Wolfgang Klobassa, Rechtsanwälte in Voitsberg, wider den Antragsgegner Erich R*****, vertreten durch Dr.Josef Peissl und Mag.Klaus Rieger, Rechtsanwälte in Köflach, wegen § 37 Abs 1 Z 11 und 12 MRG infolge Revisionsrekurses beider Parteien gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 20. März 1997, GZ 3 R 41/97i-10, womit der Sachbeschluß des Bezirksgerichtes Voitsberg vom 17.Dezember 1996, GZ 9 Msch 19/96s-3, für wirkungslos erklärt wurde, denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Floßmann, Dr.Pimmer, Dr.Baumann und Dr.Hradil als weitere Richter in der Mietrechtssache des Antragstellers Ernst L*****, vertreten durch Dr.Peter Semlitsch und Dr.Wolfgang Klobassa, Rechtsanwälte in Voitsberg, wider den Antragsgegner Erich R*****, vertreten durch Dr.Josef Peissl und Mag.Klaus Rieger, Rechtsanwälte in Köflach, wegen Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 11 und 12 MRG infolge Revisionsrekurses beider Parteien gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 20. März 1997, GZ 3 R 41/97i-10, womit der Sachbeschluß des Bezirksgerichtes Voitsberg vom 17.Dezember 1996, GZ 9 Msch 19/96s-3, für wirkungslos erklärt wurde, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

1. Der Revisionsrekurs des Antragsgegners wird zurückgewiesen.

2. Dem Revisionsrekurs des Antragstellers wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben. Die Rechtssache wird zur Entscheidung über den Rekurs des Antragsgegners gegen den erstgerichtlichen Sachbeschluß an das Rekursgericht zurückverwiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Revisionsrekurses selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht hat aufgrund eines Antrages vom 18.11.1996 (ON 1)

1. dem Antragsgegner aufgetragen, dem Antragsteller Einsicht in die Originalbelege der Betriebskosten- und Heizkostenabrechnung zu gewähren;

2. die Unwirksamkeit der Betriebskosten- und Heizkostenabrechnung 1995 ausgesprochen;

3. ausgesprochen, daß die Mietzinsvorschreibung nicht konform mit dem Mietrechtsgesetz geht;

4. ausgesprochen, daß die vom Antragsteller getätigte Mietzinsminderung auf S 900 pro Monat inklusive Umsatzsteuer gerechtfertigt ist, und

5. dem Antragsgegner aufgetragen, binnen 14 Tagen nach Rechtskraft dieses Beschlusses eine ordnungsgemäße Abrechnung dem Mietrechtgesetz entsprechend vorzulegen (ON 3).

Mit Schriftsatz vom 23.1.1997 stellte der Antragsteller den Antrag, über den Antragsgegner eine Ordnungsstrafe von S 20.000 zu verhängen, weil er dem Auftrag auf Vorlage einer ordnungsgemäßen Abrechnung binnen 14 Tagen gemäß dem Auftrag vom 17.12.1996 (Datum des erstgerichtlichen Sachbeschlussess) ungerechtfertigterweise nicht entsprochen habe (ON 5).

Nach der gleichfalls am 23.Jänner 1997 erfolgten Zustellung des Rekurses des Antragsgegners (ON 4) gegen den erstgerichtlichen Sachbeschluß zog der Antragsteller den Antrag vom 23.1.1997, also den Antrag ON 5 auf Verhängung einer Ordnungsstrafe, zurück (ON 6).

Die über Auftrag des Rekursgerichtes vom Erstgericht an den Antragsteller gerichtete Frage, ob die Zurücknahme des Antrages (ON 6) unter Anspruchsverzicht erfolgen sollte, wurde vom damaligen Antragstellervertreter bejaht (ON 8).

Das Rekursgericht sprach daraufhin aus, daß infolge Zurücknahme des Antrages des Antragstellers vom 18.11.1996 der Sachbeschluß des Erstgerichtes wirkungslos geworden sei und daß der Rekurswerber die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen habe. Es begründete seine Entscheidung im wesentlichen mit dem auch im besonderen außerstreitigen Verfahren nach dem MRG analog anzuwendenden § 483 Abs 3 ZPO.Das Rekursgericht sprach daraufhin aus, daß infolge Zurücknahme des Antrages des Antragstellers vom 18.11.1996 der Sachbeschluß des Erstgerichtes wirkungslos geworden sei und daß der Rekurswerber die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen habe. Es begründete seine Entscheidung im wesentlichen mit dem auch im besonderen außerstreitigen Verfahren nach dem MRG analog anzuwendenden Paragraph 483, Absatz 3, ZPO.

Gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes richten sich die Revisionsrekurse beider Parteien. Der Antragsteller beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und dem Rekursgericht die Fortsetzung des ordentlichen Verfahrens (Entscheidung über den Rekurs des Antragsgegners gegen den Sachbeschluß des Erstgerichtes) aufzutragen. Der Antragsgegner beantragt die Abänderung dahin, daß seinem Rekurs gegen den erstgerichtlichen Sachbeschluß Folge gegeben und der Antrag des Antragstellers vom 18.11.1996 ab- bzw zurückgewiesen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

1. Zum Revisionsrekurs des Antragsgegners:

Rechtliche Beurteilung

Der Antragsgegner ist durch den Ausspruch des Rekursgerichtes analog § 483 Abs 3 ZPO nicht beschwert. Diesem Ausspruch liegt die Annahme einer Zurücknahme des Antrages vom 18.11.1996 durch den Antragsteller unter Anspruchsverzicht zugrunde. Einen weitergehenden Erfolg könnte der Antragsgegner auch mit seinem Rechtsmittel, in dem er die Ab- oder Zurückweisung des Antrages beantragt, nicht erzielen, weshalb es am Rechtsschutzbedürfnis fehlt (vgl Fasching, Lehrbuch2 Rz 1709 f). Sein Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.Der Antragsgegner ist durch den Ausspruch des Rekursgerichtes analog Paragraph 483, Absatz 3, ZPO nicht beschwert. Diesem Ausspruch liegt die Annahme einer Zurücknahme des Antrages vom 18.11.1996 durch den Antragsteller unter Anspruchsverzicht zugrunde. Einen weitergehenden Erfolg könnte der Antragsgegner auch mit seinem Rechtsmittel, in dem er die Ab- oder Zurückweisung des Antrages beantragt, nicht erzielen, weshalb es am Rechtsschutzbedürfnis fehlt vergleiche Fasching, Lehrbuch2 Rz 1709 f). Sein Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.

2. Zum Revisionsrekurs des Antragstellers:

Der Revisionsrekurs ist analog § 519 Abs 1 Z 1 ZPO zulässig und auch berechtigt.Der Revisionsrekurs ist analog Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO zulässig und auch berechtigt.

Der Rechtsmittelwerber macht zutreffend geltend, daß er nicht den das Verfahren einleitenden Antrag vom 18.11.1996 (ON 1), sondern den Antrag vom 23.1.1997 auf Verhängung einer Ordnungsstrafe (ON 5) zurückgenommen hat. Die gegenteilige - offenbar versehentliche - Annahme des Rekursgerichtes ist aktenwidrig, womit seinem analog § 483 Abs 3 ZPO erfolgten Ausspruch die Grundlage entzogen ist. Dieser Ausspruch war daher aus dem Rechtsbestand zu entfernen. Im fortgesetzten Verfahren wird das Rekursgericht den Rekurs des Antragsgegners gegen den erstgerichtlichen Sachbeschluß zu erledigen haben.Der Rechtsmittelwerber macht zutreffend geltend, daß er nicht den das Verfahren einleitenden Antrag vom 18.11.1996 (ON 1), sondern den Antrag vom 23.1.1997 auf Verhängung einer Ordnungsstrafe (ON 5) zurückgenommen hat. Die gegenteilige - offenbar versehentliche - Annahme des Rekursgerichtes ist aktenwidrig, womit seinem analog Paragraph 483, Absatz 3, ZPO erfolgten Ausspruch die Grundlage entzogen ist. Dieser Ausspruch war daher aus dem Rechtsbestand zu entfernen. Im fortgesetzten Verfahren wird das Rekursgericht den Rekurs des Antragsgegners gegen den erstgerichtlichen Sachbeschluß zu erledigen haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 37 Abs 3 Z 19 MRG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 19, MRG.

Anmerkung

E57166 05AA1447

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0050OB00144.97F.0902.000

Dokumentnummer

JJT_19970902_OGH0002_0050OB00144_97F0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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