Norm
ZPO §526 Abs2 ERechtssatz
Ein rekursgerichtlicher Aufhebungsbeschluss, in dem die Zulässigkeit des Rekurses an den Obersten Gerichtshof ausgesprochen wurde, ist nur anfechtbar, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt (hier: keine erhebliche Rechtsfrage, wenn Rekurswerber im wesentlichen ohnehin die Rechtsansicht des Rekursgerichtes vertritt und seine Rechtsausführungen zu keiner Korrektur der rechtlichen Beurteilung des Rekursgerichtes führen sollen).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107971Im RIS seit
24.07.1997Zuletzt aktualisiert am
24.06.2013