RS OGH 1997/6/24 5Ob244/97m, 1Ob232/97t, 9ObA231/00m, 9ObA174/02g, 9ObA75/05b, 9ObA93/06a, 9Ob22/07m

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Veröffentlicht am 24.06.1997
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Norm

ZPO §526 Abs2 E
ZPO §527 Abs2 B1
ZPO §527 Abs2 B2
ZPO §528 Abs1 K
MRG §37 Abs3 Z16
MRG §27 Abs3 Z18

Rechtssatz

Ein rekursgerichtlicher Aufhebungsbeschluss, in dem die Zulässigkeit des Rekurses an den Obersten Gerichtshof ausgesprochen wurde, ist nur anfechtbar, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt (hier: keine erhebliche Rechtsfrage, wenn Rekurswerber im wesentlichen ohnehin die Rechtsansicht des Rekursgerichtes vertritt und seine Rechtsausführungen zu keiner Korrektur der rechtlichen Beurteilung des Rekursgerichtes führen sollen).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107971

Im RIS seit

24.07.1997

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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