TE OGH 1997/8/26 40R521/97g

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Veröffentlicht am 26.08.1997
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Kopf

Das Landesgericht für ZRS Wien als Rekursgericht faßt durch Dr. Garai als Vorsitzenden sowie die weiteren Richter des Landesgerichtes Dr. Jesionek und Mag. Dr. Hörmann in der außerstreitigen Rechtssache des Antragstellers Dr. Johann Georg H*****, Privater, ***** Wien, vertreten durch Dr. Walter Poschinger, Mag. Anita Taucher, Rechtsanwälte in 8010 Graz, wider die Antragsgegnerin B***** Aktiengesellschaft, ***** Wiener Neudorf, vertreten durch Dr. Christian Kuhn, Dr. Wolfgang Vanis, Rechtsanwälte in Wien, wegen § 37 Abs 1 Z 8, § 12a Abs 3 MRG, infolge Rekurses der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 28.7.1997, 41 Msch 43/97y-8, denDas Landesgericht für ZRS Wien als Rekursgericht faßt durch Dr. Garai als Vorsitzenden sowie die weiteren Richter des Landesgerichtes Dr. Jesionek und Mag. Dr. Hörmann in der außerstreitigen Rechtssache des Antragstellers Dr. Johann Georg H*****, Privater, ***** Wien, vertreten durch Dr. Walter Poschinger, Mag. Anita Taucher, Rechtsanwälte in 8010 Graz, wider die Antragsgegnerin B***** Aktiengesellschaft, ***** Wiener Neudorf, vertreten durch Dr. Christian Kuhn, Dr. Wolfgang Vanis, Rechtsanwälte in Wien, wegen Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8,, Paragraph 12 a, Absatz 3, MRG, infolge Rekurses der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 28.7.1997, 41 Msch 43/97y-8, den

Beschluß :

Spruch

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt S 50.000,--.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig (§ 192 Abs 2 ZPO iVm § 37 Abs 3 Z 16 MRG).Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig (Paragraph 192, Absatz 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG).

Text

Begründung:

Mit dem angefochtenen Beschluß wies das Erstgericht den von der Antragsgegnerin gestellten Antrag auf Unterbrechung des vorliegenden Zinsüberprüfungsverfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens zu 9 Msch 1/97v des Bezirksgerichtes Bad Ischl, ab. Zwar liege die hier zu lösende Vorfrage auch dem Verfahren vor dem BG Bad Ischl zugrunde, doch sei jener Antrag von einer anderen Partei als im vorliegenden Verfahren gegen die Antragsgegnerin gestellt. Mangels Parteienidentität sei der Antrag auf Unterbrechung abzuweisen.

Gegen diesen Beschluß wendet sich der unzulässige Rekurs der Antragsgegnerin.

Rechtliche Beurteilung

Soweit nicht sondergesetzlich (wie etwa im Falle der obligatorischen Prozeßunterbrechung nach § 41 MRG) etwas anderes angeordnet ist, können die nach §§ 187 bis 191 ZPO erlassenen Anordnungen (Verbindung von Rechtsstreitigkeiten, Beschränkung der Verhandlung auf einzelnen Streitpunkte, Unterbrechung wegen eines präjudiziellen Prozesses), soweit sie nicht eine Unterbrechung des Verfahrens verfügen, durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden. Diese Rechtsmittelbeschränkung gilt auch im Verfahren nach § 37 Abs 3 MRG (Würth-Zingher, Miet- und WohnR19, Rz 36 zu § 37 MRG). § 37 Abs 3 Z 14 MRG ermöglicht eine Unterbrechung des außerstreitigen Verfahrens wegen eines präjudiziellen anhängigen außerstreitigen Verfahrens nach MRG, WGG oder WEG im Sinne der in § 190 ZPO vorgesehenen Unterbrechung des streitigen Verfahrens wegen einen präjudiziellen Prozesses. Die Rechtsmittelbeschränkung des § 192 Abs 2 ZPO ist damit ebenso auf die Verweigerung der Unterbrechung im Sinne des § 37 Abs 3 Z 14 MRG anwendbar.Soweit nicht sondergesetzlich (wie etwa im Falle der obligatorischen Prozeßunterbrechung nach Paragraph 41, MRG) etwas anderes angeordnet ist, können die nach Paragraphen 187 bis 191 ZPO erlassenen Anordnungen (Verbindung von Rechtsstreitigkeiten, Beschränkung der Verhandlung auf einzelnen Streitpunkte, Unterbrechung wegen eines präjudiziellen Prozesses), soweit sie nicht eine Unterbrechung des Verfahrens verfügen, durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden. Diese Rechtsmittelbeschränkung gilt auch im Verfahren nach Paragraph 37, Absatz 3, MRG (Würth-Zingher, Miet- und WohnR19, Rz 36 zu Paragraph 37, MRG). Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 14, MRG ermöglicht eine Unterbrechung des außerstreitigen Verfahrens wegen eines präjudiziellen anhängigen außerstreitigen Verfahrens nach MRG, WGG oder WEG im Sinne der in Paragraph 190, ZPO vorgesehenen Unterbrechung des streitigen Verfahrens wegen einen präjudiziellen Prozesses. Die Rechtsmittelbeschränkung des Paragraph 192, Absatz 2, ZPO ist damit ebenso auf die Verweigerung der Unterbrechung im Sinne des Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 14, MRG anwendbar.

Die Unzulässigkeit jedes weiteren Rechtszuges basiert gleichfalls auf § 192 Abs 2 ZPO. Bei der Frage der Unterbrechung handelt es sich auf Grund des Zusammenhaltes der Bestimmung des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 192 Abs 2 ZPO um eine Angelegenheit, die jedenfalls in zweiter Instanz endet. Im Falle der Verweigerung der Unterbrechung durch das Gericht erster Instanz ist bereits die Befassung des Gerichtes zweiter Instanz ausgeschlossen. Im Falle der Bestätigung der Unterbrechung durch das Gericht zweiter Instanz ist der Rechtszug zum OGH ausgeschlossen.Die Unzulässigkeit jedes weiteren Rechtszuges basiert gleichfalls auf Paragraph 192, Absatz 2, ZPO. Bei der Frage der Unterbrechung handelt es sich auf Grund des Zusammenhaltes der Bestimmung des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 192, Absatz 2, ZPO um eine Angelegenheit, die jedenfalls in zweiter Instanz endet. Im Falle der Verweigerung der Unterbrechung durch das Gericht erster Instanz ist bereits die Befassung des Gerichtes zweiter Instanz ausgeschlossen. Im Falle der Bestätigung der Unterbrechung durch das Gericht zweiter Instanz ist der Rechtszug zum OGH ausgeschlossen.

Landesgericht für ZRS Wien

1016 Wien, Schmerlingplatz 11

Anmerkung

EWZ00015 40R05217

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00003:1997:04000R00521.97G.0826.000

Dokumentnummer

JJT_19970826_LG00003_04000R00521_97G0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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