TE OGH 1997/5/13 5Ob129/97z

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Veröffentlicht am 13.05.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Floßmann, Dr.Baumann, Dr.Spenling und Dr.Hradil als weitere Richter in der außerstreitigen Rechtssache der Antragsteller 1) Wera S*****, 2) Mag.Otmar S*****, 3) Ulrike K*****, und 4) Brigitte M*****, sämtliche vertreten durch Ing.Ludwig Schoitsch, 9520 Sattendorf 66, wider die Antragsgegner 1) Mag.Heidemarie G*****, 2) Dr.Robert M*****, 3) Helga Z*****, 4) Manfred I*****, 5) Günther G*****, 6) Rita S*****, 7) Dr.Alessandro F*****, dieser vertreten durch Dr.Herwig Rischnig, Rechtsanwalt in Villach, 8) Dr.Werner K*****, 9) Dr.Heinz R*****, 10) Dr.Irmgard H*****, 11) Dr.Gert H*****, 12) Klaus K*****, wegen § 26 Abs 1 Z 3, 4, 5 und 7 WEG, infolge des Revisionsrekurses der Antragsteller vom 22. Oktober 1996 (ON 52) gegen den Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgericht vom 12.September 1996, GZ 2 R 214/96i-48, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Villach vom 4. März 1996, GZ 6 N 49/94b-34, bestätigt und ein gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Villach vom 5.Februar 1996, GZ 6 N 49/94b-30, erhobener (zweiter) Rekurs zurückgewiesen wurde, sowie des Revisionsrekurses der Antragsteller vom 5.11.1996 (ON 54) gegen den Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgericht vom 12. September 1996, GZ 2 R 213/96t-47, womit der Beschluß und Sachbeschluß des Bezirksgerichtes Villach vom 5.Februar 1996, GZ 6 N 49/94b-30, bestätigt wurde, folgendenDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Floßmann, Dr.Baumann, Dr.Spenling und Dr.Hradil als weitere Richter in der außerstreitigen Rechtssache der Antragsteller 1) Wera S*****, 2) Mag.Otmar S*****, 3) Ulrike K*****, und 4) Brigitte M*****, sämtliche vertreten durch Ing.Ludwig Schoitsch, 9520 Sattendorf 66, wider die Antragsgegner 1) Mag.Heidemarie G*****, 2) Dr.Robert M*****, 3) Helga Z*****, 4) Manfred I*****, 5) Günther G*****, 6) Rita S*****, 7) Dr.Alessandro F*****, dieser vertreten durch Dr.Herwig Rischnig, Rechtsanwalt in Villach, 8) Dr.Werner K*****, 9) Dr.Heinz R*****, 10) Dr.Irmgard H*****, 11) Dr.Gert H*****, 12) Klaus K*****, wegen Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 3,, 4, 5 und 7 WEG, infolge des Revisionsrekurses der Antragsteller vom 22. Oktober 1996 (ON 52) gegen den Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgericht vom 12.September 1996, GZ 2 R 214/96i-48, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Villach vom 4. März 1996, GZ 6 N 49/94b-34, bestätigt und ein gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Villach vom 5.Februar 1996, GZ 6 N 49/94b-30, erhobener (zweiter) Rekurs zurückgewiesen wurde, sowie des Revisionsrekurses der Antragsteller vom 5.11.1996 (ON 54) gegen den Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgericht vom 12. September 1996, GZ 2 R 213/96t-47, womit der Beschluß und Sachbeschluß des Bezirksgerichtes Villach vom 5.Februar 1996, GZ 6 N 49/94b-30, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs ON 52 wird teils zurückgewiesen, teils wird ihm nicht Folge gegeben.

Der Revisionsrekurs ON 54 wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1.) Zum Revisionsrekurs ON 52:

Dieses Rechtsmittel richtet sich gegen einen Beschluß des Rekursgerichtes (ON 48), mit dem einerseits der Beschluß des Erstgerichtes vom 4.3.1996, ON 34, bestätigt, andererseits ein gegen den Beschluß und Sachbeschluß des Erstgerichtes vom 5.2.1996, ON 30, erhobener zweiter Rekurs (zum ersten siehe Punkt 2) zurückgewiesen wurde. Diese unterschiedlichen Erledigungen erfordern getrennte Stellungnahmen zur Zulässigkeit der Anfechtung.

a) Der bestätigende Teil der rekursgerichtlichen Entscheidung befaßte sich mit der (Teil-)Abweisung eines die Verhandlung am 16.1.1996 betreffenden Protokollberich- tigungsantrages bzw der Zurückweisung eines gegen die Protokollierung erhobenen Widerspruchs der Antragsteller. Dabei handelt es sich um keinen Sachbeschluß iSd § 26 Abs 2 WEG iVm § 37 Abs 3 Z 15 MRG, sodaß die Rechtsmittelbeschränkungen des § 528 Abs 2 Z 1 und 2 ZPO (iVm § 37 Abs 3 Z 16 MRG) greifen (5 Ob 1164/95 = EWr III/528 Z/34 mwN ua). Die zweite Instanz hat hierüber nicht in einer dem Berufungsgericht ähnlichen Funktion, sondern als Rekursgericht entschieden (vgl RIS-Justiz RS0041709). Der angefochtene Beschluß enthält zwar keinen Bewertungsausspruch, der die Wahrnehmung der Rechtsmittelbeschränkung des § 528 Abs 2 Z 1 ZPO ermöglichen würde, doch steht der Anrufung des Obersten Gerichtshofes jedenfalls die Bestimmung der Z 2 leg cit entgegen, wonach gegen eine den erstrichterlichen Beschluß bestätigende Entscheidung der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig ist.a) Der bestätigende Teil der rekursgerichtlichen Entscheidung befaßte sich mit der (Teil-)Abweisung eines die Verhandlung am 16.1.1996 betreffenden Protokollberich- tigungsantrages bzw der Zurückweisung eines gegen die Protokollierung erhobenen Widerspruchs der Antragsteller. Dabei handelt es sich um keinen Sachbeschluß iSd Paragraph 26, Absatz 2, WEG in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 15, MRG, sodaß die Rechtsmittelbeschränkungen des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins und 2 ZPO in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG) greifen (5 Ob 1164/95 = EWr III/528 Ziffer , mwN ua). Die zweite Instanz hat hierüber nicht in einer dem Berufungsgericht ähnlichen Funktion, sondern als Rekursgericht entschieden vergleiche RIS-Justiz RS0041709). Der angefochtene Beschluß enthält zwar keinen Bewertungsausspruch, der die Wahrnehmung der Rechtsmittelbeschränkung des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO ermöglichen würde, doch steht der Anrufung des Obersten Gerichtshofes jedenfalls die Bestimmung der Ziffer 2, leg cit entgegen, wonach gegen eine den erstrichterlichen Beschluß bestätigende Entscheidung der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig ist.

b) Die Zurückweisung des Rekurses gegen den Beschluß und Sachbeschluß des Erstgerichtes vom 5.2.1996, ON 30, erfolgte aus formellen Gründen, ua deshalb, weil die Antragsteller ihr (einmaliges) Anfechtungsrecht bereits durch den Rekurs vom 1.3.1996 (ON 35) verbraucht hätten. Auch dabei handelte es sich um eine rein verfahrensrechtliche Entscheidung, die jedoch von der zweite Instanz, soweit sie das gegen den Sachbeschluß gerichtete Rechtsmittel zu erledigen hatte, in einer dem Berufungsgericht gleichkommenden Funktion getroffen wurde. Damit ergibt sich folgendes:

Die rekursgerichtliche Bestätigung der Zurückweisung einzelner Punkte des Sachantrages der Antragsteller wäre zwar gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO (iVm § 26 Abs 2 WEG und § 37 Abs 3 Z 16 MRG) anfechtbar, aber nur unter der Voraussetzung, daß eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO geltend gemacht wird. Derartiges ist dem Revisionsrekurs nicht zu entnehmen, sodaß er insoweit gemäß § 26 Abs 2 WEG iVm § 37 Abs 3 Z 16 MRG und § 528 Abs 1 ZPO zurückzuweisen war. Auf die Rechtsmittelbeschränkung des § 528 Abs 2 Z 1 ZPO ist nicht weiter einzugehen.Die rekursgerichtliche Bestätigung der Zurückweisung einzelner Punkte des Sachantrages der Antragsteller wäre zwar gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 2, WEG und Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG) anfechtbar, aber nur unter der Voraussetzung, daß eine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO geltend gemacht wird. Derartiges ist dem Revisionsrekurs nicht zu entnehmen, sodaß er insoweit gemäß Paragraph 26, Absatz 2, WEG in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG und Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen war. Auf die Rechtsmittelbeschränkung des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO ist nicht weiter einzugehen.

In Ansehung der Zurückweisung des Rekurses der Antragsteller gegen die erstinstanzliche Abweisung einzelner Punkte des Sachantrages ist in analoger Anwendung des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO die Anrufung des Obersten Gerichtshofes zwar ohne Rücksicht auf den Wert des Entscheidungsgegenstandes (§ 528 Abs 2 Z 1 ZPO) und unabhängig von der Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage (§ 528 Abs 1 ZPO) möglich (5 Ob 13/96); dem Revisionsrekurs fehlt jedoch die sachliche Berechtigung. Die Rechtsansicht des Rekursgerichtes, der Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels erlaube keine sachliche Behandlung des nach der ON 35 zweiten Rekurses der Antragsteller gegen den erstinstanzlichen Sachbeschluß, entspricht nämlich der Judikatur (vgl MietSlg 46/28; ÖBA 1995, 808/509 uva). Nicht einmal die Ergänzung des Rekurses innerhalb der Rechtsmittelfrist wäre zulässig (E 7 zu § 520 ZPO MGA14). Daß dies im Verfahren nach § 37 MRG (hier iVm mit § 26 Abs 2 WEG) ohne jede Einschränkung gilt, ergibt sich aus § 37 Abs 3 Z 16 MRG, aber auch aus der ständigen Rechtsprechung, wonach im außerstreitigen Verfahren keine Ausnahme vom Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels zu machen ist (vgl EFSlg 67.292 ua).In Ansehung der Zurückweisung des Rekurses der Antragsteller gegen die erstinstanzliche Abweisung einzelner Punkte des Sachantrages ist in analoger Anwendung des Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO die Anrufung des Obersten Gerichtshofes zwar ohne Rücksicht auf den Wert des Entscheidungsgegenstandes (Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO) und unabhängig von der Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage (Paragraph 528, Absatz eins, ZPO) möglich (5 Ob 13/96); dem Revisionsrekurs fehlt jedoch die sachliche Berechtigung. Die Rechtsansicht des Rekursgerichtes, der Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels erlaube keine sachliche Behandlung des nach der ON 35 zweiten Rekurses der Antragsteller gegen den erstinstanzlichen Sachbeschluß, entspricht nämlich der Judikatur vergleiche MietSlg 46/28; ÖBA 1995, 808/509 uva). Nicht einmal die Ergänzung des Rekurses innerhalb der Rechtsmittelfrist wäre zulässig (E 7 zu Paragraph 520, ZPO MGA14). Daß dies im Verfahren nach Paragraph 37, MRG (hier in Verbindung mit mit Paragraph 26, Absatz 2, WEG) ohne jede Einschränkung gilt, ergibt sich aus Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG, aber auch aus der ständigen Rechtsprechung, wonach im außerstreitigen Verfahren keine Ausnahme vom Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels zu machen ist vergleiche EFSlg 67.292 ua).

2.) Zum Revisionsrekurs ON 54:

Für ihn gilt im wesentlichen das unter Punkt 2 lit b Gesagte. Gegen die rekursgerichtliche Bestätigung der Ab- bzw Zurückweisung des Sachantrages der Antragsteller greifen zwar die Rechtsmittelbeschränkungen des § 528 Abs 2 Z 1 und/oder Z 2 ZPO nicht, doch ist die Anrufung des Obersten Gerichtshofes nur zulässig, wenn eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO geltend gemacht wird. Da der vorliegende Revisionsrekurs keine solche Rechtsfrage aufzeigt, war er gemäß § 26 Abs 2 WEG iVm § 37 Abs 3 Z 16 MRG und § 528 Abs 1 ZPO zurückzuweisen. Aktenwidrigkeiten oder Verfahrensmängel haften dem angefochtenen Beschluß nicht an, was keiner weiteren Ausführung bedarf (§ 528a, § 510 Abs 3 ZPO); angebliche Nichtigkeiten oder Mängel des Verfahrens erster Instanz, die das Rekursgericht verneinte, können nicht in einem Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof geltend gemacht werden (WoBl 1993, 35/31; MietSlg 45.498 uva).Für ihn gilt im wesentlichen das unter Punkt 2 Litera b, Gesagte. Gegen die rekursgerichtliche Bestätigung der Ab- bzw Zurückweisung des Sachantrages der Antragsteller greifen zwar die Rechtsmittelbeschränkungen des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, und/oder Ziffer 2, ZPO nicht, doch ist die Anrufung des Obersten Gerichtshofes nur zulässig, wenn eine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO geltend gemacht wird. Da der vorliegende Revisionsrekurs keine solche Rechtsfrage aufzeigt, war er gemäß Paragraph 26, Absatz 2, WEG in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG und Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen. Aktenwidrigkeiten oder Verfahrensmängel haften dem angefochtenen Beschluß nicht an, was keiner weiteren Ausführung bedarf (Paragraph 528 a,, Paragraph 510, Absatz 3, ZPO); angebliche Nichtigkeiten oder Mängel des Verfahrens erster Instanz, die das Rekursgericht verneinte, können nicht in einem Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof geltend gemacht werden (WoBl 1993, 35/31; MietSlg 45.498 uva).

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Anmerkung

E46172 05A01297

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0050OB00129.97Z.0513.000

Dokumentnummer

JJT_19970513_OGH0002_0050OB00129_97Z0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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