Norm
MRG §37 Abs3 Z4Rechtssatz
Der Fall, dass der Zugang zu einem Mietobjekt nicht durch das Haus beziehungsweise Stiegenhaus, sondern direkt von der Straße her erfolgt, ist im Gesetz nicht geregelt. Da dies insbesondere bei Geschäftslokalen, die in der Regel von einem straßenseitigen Portal her vom Mieter betreten werden, keine Seltenheit darstellt, ist davon auszugehen, dass die Kenntnismöglichkeit aller Mieter infolge eines Hausanschlags eine vom Gesetz fingierte ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113767Im RIS seit
15.07.2000Zuletzt aktualisiert am
26.05.2010