TE OGH 2000/4/26 9Ob115/00b

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Veröffentlicht am 26.04.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Eva V*****, Hausfrau, ***** vertreten durch Dr. Michael Bereis, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Georg G*****, Kaufmann, derzeit ***** Taiwan, wegen Unterhalt (Streitwert 201.600,-- S) infolge "außerordentlichen Revisionsrekurses" der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 15. Februar 2000, GZ 44 R 3/00t-10, womit infolge Rekurses der klagenden Partei der Beschluss des Bezirksgerichtes Hietzing vom 10. November 1999, GZ 1 C 29/99d-5, bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Bezirksgericht Hietzing zur gesetzmäßigen Behandlung des "außerordentlichen Revisionsrekurses" zurückgestellt.

Text

Begründung:

Die Streitteile sind Ehegatten. Die Klägerin macht an laufendem Unterhalt S 5.600 ab 1. 10. 1999 und einen Unterhaltsrückstand von S

184.800 (dies sind S 67.200 für die Zeit vom 1. 1. 1997 bis 31. 12. 1997, S 67.200 für die Zeit vom 1. 1. 1998 bis 31. 12. 1998 und S

50.400 für die Zeit vom 1. 1. 1999 bis 8. 9. 1999) geltend.

Das Erstgericht wies die Klage wegen des Fehlens der inländischen Gerichtsbarkeit zurück.

Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Dagegen richtet sich der "außerordentliche Revisionsrekurs" der Klägerin an den Obersten Gerichtshof, welcher dem Obersten Gerichtshof unmittelbar vorgelegt wurde.

Rechtliche Beurteilung

Unterhaltsansprüche sind gemäß § 58 Abs 1 JN mit der dreifachen Jahresleistung zu bewerten. Daher bedarf es bei Ansprüchen auf den gesetzlichen Unterhalt keines Bewertungsausspruches durch das Gericht zweiter Instanz (stRsp, zuletzt 1 Ob 11/00z). Gesondert begehrter, bereits fällig gewordener Unterhalt - also ein miteingeklagter Unterhaltsrückstand - ist bei Ermittlung des Streitwerts und des Entscheidungsgegenstandes im Rechtsmittelverfahren nicht zusätzlich zu berücksichtigen. Er ist daher auch nicht mit dem dreifachen Jahresbetrag des laufenden Unterhalts zu addieren (1 Ob 133/99m; 5 Ob 67/99k, zuletzt 1 Ob 11/00z), was zumindest dann gilt, wenn der Durchschnitt dreier Jahre bereits fälligen Unterhalts in Summe nicht höher ist als das Dreifache der Jahresleistung des geltend gemachten laufenden Unterhalts (2 Ob 76/99m; 3 Ob 2218/96i; SZ 69/33 ua).Unterhaltsansprüche sind gemäß Paragraph 58, Absatz eins, JN mit der dreifachen Jahresleistung zu bewerten. Daher bedarf es bei Ansprüchen auf den gesetzlichen Unterhalt keines Bewertungsausspruches durch das Gericht zweiter Instanz (stRsp, zuletzt 1 Ob 11/00z). Gesondert begehrter, bereits fällig gewordener Unterhalt - also ein miteingeklagter Unterhaltsrückstand - ist bei Ermittlung des Streitwerts und des Entscheidungsgegenstandes im Rechtsmittelverfahren nicht zusätzlich zu berücksichtigen. Er ist daher auch nicht mit dem dreifachen Jahresbetrag des laufenden Unterhalts zu addieren (1 Ob 133/99m; 5 Ob 67/99k, zuletzt 1 Ob 11/00z), was zumindest dann gilt, wenn der Durchschnitt dreier Jahre bereits fälligen Unterhalts in Summe nicht höher ist als das Dreifache der Jahresleistung des geltend gemachten laufenden Unterhalts (2 Ob 76/99m; 3 Ob 2218/96i; SZ 69/33 ua).

Ausgehend von diesen Prämissen betrug der Wert des Entscheidungsgegenstandes im Verfahren zweiter Instanz nur S 201.600. Da das Gericht zweiter Instanz ausgesprochen hat, dass ein ordentlicher Revisionsrekurs nicht zulässig sei, liegt ein Anwendungsfall des § 528 Abs 2a iVm § 508 ZPO vor. Zufolge dieser Voraussetzung ist ein außerordentlicher Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig; ein ordentlicher Revisionsrekurs ist hingegen nur bei Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 508 Abs 1 bis 3 iVm § 528 Abs 2a ZPO zulässig.Ausgehend von diesen Prämissen betrug der Wert des Entscheidungsgegenstandes im Verfahren zweiter Instanz nur S 201.600. Da das Gericht zweiter Instanz ausgesprochen hat, dass ein ordentlicher Revisionsrekurs nicht zulässig sei, liegt ein Anwendungsfall des Paragraph 528, Absatz 2 a, in Verbindung mit Paragraph 508, ZPO vor. Zufolge dieser Voraussetzung ist ein außerordentlicher Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig; ein ordentlicher Revisionsrekurs ist hingegen nur bei Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Paragraph 508, Absatz eins bis 3 in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2 a, ZPO zulässig.

Demnach ist ein Antrag im Sinne des § 508 Abs 1 ZPO verbunden mit dem ordentlichen Revisionsrekurs binnen 14 Tagen ab Zustellung der Rekursentscheidung beim Erstgericht einzubringen (Danzl, Der Weg zum OGH nach der WGN 1997, 18). Dieser Antrag ist dem Rekursgericht sofort - samt allen maßgebenden Akten - vorzulegen.Demnach ist ein Antrag im Sinne des Paragraph 508, Absatz eins, ZPO verbunden mit dem ordentlichen Revisionsrekurs binnen 14 Tagen ab Zustellung der Rekursentscheidung beim Erstgericht einzubringen (Danzl, Der Weg zum OGH nach der WGN 1997, 18). Dieser Antrag ist dem Rekursgericht sofort - samt allen maßgebenden Akten - vorzulegen.

Dieser Gang des Verfahrens ist auch dann einzuhalten, wenn das Rechtsmittel - wie hier - keinen Antrag an das Rekursgericht auf Änderung des Ausspruchs des Gerichts zweiter Instanz gemäß § 500 Abs 2 Z 3 ZPO enthält, sondern direkt an den Obersten Gerichtshof gerichtet wird, weil ein solcher Mangel verbesserungsfähig ist. Die Kognitionsbefugnis des Obersten Gerichtshofs setzt aber jedenfalls einen Ausspruch des Rekursgerichts gemäß § 528 Abs 2a iVm § 508 Abs 3 ZPO voraus, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch zulässig sei.Dieser Gang des Verfahrens ist auch dann einzuhalten, wenn das Rechtsmittel - wie hier - keinen Antrag an das Rekursgericht auf Änderung des Ausspruchs des Gerichts zweiter Instanz gemäß Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO enthält, sondern direkt an den Obersten Gerichtshof gerichtet wird, weil ein solcher Mangel verbesserungsfähig ist. Die Kognitionsbefugnis des Obersten Gerichtshofs setzt aber jedenfalls einen Ausspruch des Rekursgerichts gemäß Paragraph 528, Absatz 2 a, in Verbindung mit Paragraph 508, Absatz 3, ZPO voraus, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch zulässig sei.

Daher wird erst das weitere Verfahren klären, ob der Oberste Gerichtshof über das Rechtsmittel der Klägerin als ordentlichen Revisionsrekurs abzusprechen haben wird. Die Akten sind somit dem Erstgericht zur gesetzmäßigen Behandlung des Rechtsmittels der Klägerin zurückzustellen. Der Beurteilung der Vorinstanzen bleibt es überlassen, ob die Rechtsmittelanträge den Erfordernissen nach § 508 Abs 1 ZPO genügen oder ein Verbesserungsverfahren einzuleiten sein wird (RIS-Justiz RS0103147, zuletzt 1 Ob 11/00z).Daher wird erst das weitere Verfahren klären, ob der Oberste Gerichtshof über das Rechtsmittel der Klägerin als ordentlichen Revisionsrekurs abzusprechen haben wird. Die Akten sind somit dem Erstgericht zur gesetzmäßigen Behandlung des Rechtsmittels der Klägerin zurückzustellen. Der Beurteilung der Vorinstanzen bleibt es überlassen, ob die Rechtsmittelanträge den Erfordernissen nach Paragraph 508, Absatz eins, ZPO genügen oder ein Verbesserungsverfahren einzuleiten sein wird (RIS-Justiz RS0103147, zuletzt 1 Ob 11/00z).

Anmerkung

E57763 09A01150

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0090OB00115.00B.0426.000

Dokumentnummer

JJT_20000426_OGH0002_0090OB00115_00B0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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