TE OGH 2000/5/30 5Ob134/00t

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Veröffentlicht am 30.05.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann, Dr. Hradil und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der Mietrechtssache des Antragstellers Youssef Y*****, vertreten durch Mag. Johann Georg F*****, gegen den Antragsgegner Willibald W*****, wegen § 37 Abs 1 Z 8 MRG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 6. Dezember 1999, GZ 7 R 176/99z-6, denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann, Dr. Hradil und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der Mietrechtssache des Antragstellers Youssef Y*****, vertreten durch Mag. Johann Georg F*****, gegen den Antragsgegner Willibald W*****, wegen Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, MRG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 6. Dezember 1999, GZ 7 R 176/99z-6, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragstellers wird gemäß § 37 Abs 3 Z 16 MRG iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragstellers wird gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Auch wenn der Rechtsmittelausschluss des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO für die Bestätigung einer die Anrufung des Gerichtes zurückweisenden Entscheidung nicht gilt (MietSlg 47.464), bleibt doch gemäß § 37 Abs 16 MRG die Rechtsmittelbeschränkung des § 528 Abs 1 ZPO zu beachten (MietSlg 45.73; MietSlg 46.477 ua). Diese führt zur Unzulässigkeit des gegenständlichen außerordentlichen Revisionsrekurses, weil die angefochtene Entscheidung vorhandenen Leitlinien der Judikatur folgt:Auch wenn der Rechtsmittelausschluss des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO für die Bestätigung einer die Anrufung des Gerichtes zurückweisenden Entscheidung nicht gilt (MietSlg 47.464), bleibt doch gemäß Paragraph 37, Absatz 16, MRG die Rechtsmittelbeschränkung des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zu beachten (MietSlg 45.73; MietSlg 46.477 ua). Diese führt zur Unzulässigkeit des gegenständlichen außerordentlichen Revisionsrekurses, weil die angefochtene Entscheidung vorhandenen Leitlinien der Judikatur folgt:

Selbständige verfahrensrechtliche Entscheidungen der Schlichtungsstelle sind nicht durch eine Anrufung des örtlich zuständigen Bezirksgerichtes nach § 40 Abs 1 MRG, sondern bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts zu bekämpfen (zuletzt immolex 1999, 199/120 mwN, insbesondere MietSlg 26/1; MietSlg 34.518 und VwSlg 13728 A/1992). Um eine solche handelt es sich auch, wenn die Schlichtungsstelle - wie hier - einen auf § 69 AVG gestützten Antrag, ein rechtskräftiges abgeschlossenes Verwaltungsverfahren nach §§ 37 Abs 1 und 39 MRG wieder aufzunehmen, zurück- oder abgewiesen hat.Selbständige verfahrensrechtliche Entscheidungen der Schlichtungsstelle sind nicht durch eine Anrufung des örtlich zuständigen Bezirksgerichtes nach Paragraph 40, Absatz eins, MRG, sondern bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts zu bekämpfen (zuletzt immolex 1999, 199/120 mwN, insbesondere MietSlg 26/1; MietSlg 34.518 und VwSlg 13728 A/1992). Um eine solche handelt es sich auch, wenn die Schlichtungsstelle - wie hier - einen auf Paragraph 69, AVG gestützten Antrag, ein rechtskräftiges abgeschlossenes Verwaltungsverfahren nach Paragraphen 37, Absatz eins und 39 MRG wieder aufzunehmen, zurück- oder abgewiesen hat.

Anmerkung

E58439 05A01340

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0050OB00134.00T.0530.000

Dokumentnummer

JJT_20000530_OGH0002_0050OB00134_00T0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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