Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann, und Dr. Hradil sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Ing. Inge K*****, vertreten durch Dr. Franz Unterasinger, Rechtsanwalt in Graz, gegen die Antragsgegnerin S***** Immobilien GmbH, ***** wegen § 26 Abs 1 Z 4 iVm § 13b Abs 4 WEG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 28. Jänner 2000, GZ 3 R 204/99p-7, denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann, und Dr. Hradil sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Ing. Inge K*****, vertreten durch Dr. Franz Unterasinger, Rechtsanwalt in Graz, gegen die Antragsgegnerin S***** Immobilien GmbH, ***** wegen Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 13 b, Absatz 4, WEG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 28. Jänner 2000, GZ 3 R 204/99p-7, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin wird gemäß § 37 Abs 3 Z 16 bis 18a MRG iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin wird gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16 bis 18a MRG in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Es kann nach dem von der Antragstellerin im Verfahren 1. Instanz erstatteten Sachvorbringen im Zusammenhalt mit dem Antragsbegehren kein Zweifel daran bestehen, dass sie auf die Anfechtung eines Beschlusses der Wohnungseigentümer (§ 13b Abs 4 WEG) abzielt.Es kann nach dem von der Antragstellerin im Verfahren 1. Instanz erstatteten Sachvorbringen im Zusammenhalt mit dem Antragsbegehren kein Zweifel daran bestehen, dass sie auf die Anfechtung eines Beschlusses der Wohnungseigentümer (Paragraph 13 b, Absatz 4, WEG) abzielt.
Rechtliche Beurteilung
Für die Bekämpfung von Mehrheitsbeschlüssen (§ 13b Abs 4, § 14 Abs 3 WEG) gilt nach der Rechtsprechung (5 Ob 268/97s = ecolex 1998, 564 [Löcker] = immolex 1998, 241 [Pfiel] = MietSlg 49.507), dass als Antragsgegner nicht die Wohnungseigentümergemeinschaft legitimiert ist, sondern ein solcher Antrag gegen die namentlich genannte Mehrheit zu richten ist und auch den übrigen Miteigentümern, deren Rechte durch die Entscheidung unmittelbar berührt sein können, Beteiligtenstellung einzuräumen ist (§ 26 Abs 2 Z 2 WEG). Zutreffend haben die Vorinstanzen daher die Sachlegitimation der von der Antragstellerin einzig belangten Verwalterin verneint.Für die Bekämpfung von Mehrheitsbeschlüssen (Paragraph 13 b, Absatz 4,, Paragraph 14, Absatz 3, WEG) gilt nach der Rechtsprechung (5 Ob 268/97s = ecolex 1998, 564 [Löcker] = immolex 1998, 241 [Pfiel] = MietSlg 49.507), dass als Antragsgegner nicht die Wohnungseigentümergemeinschaft legitimiert ist, sondern ein solcher Antrag gegen die namentlich genannte Mehrheit zu richten ist und auch den übrigen Miteigentümern, deren Rechte durch die Entscheidung unmittelbar berührt sein können, Beteiligtenstellung einzuräumen ist (Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 2, WEG). Zutreffend haben die Vorinstanzen daher die Sachlegitimation der von der Antragstellerin einzig belangten Verwalterin verneint.
Der von der Antragstellerin in ihrem Revisionsrekurs versuchten Umdeutung ihres Anfechtungs- in ein gegen die Verwalterin gerichtetes Feststellungsbegehren steht das auch im außerstreitigen Verfahren nach dem Mietrechtsgesetz geltende (RIS-Justiz RS0070461 ua) Neuerungsverbot entgegen.
Anmerkung
E57467 05A00710European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0050OB00071.00B.0314.000Dokumentnummer
JJT_20000314_OGH0002_0050OB00071_00B0000_000