Norm
MRG §37 Abs3 Z4Rechtssatz
Ausgehend davon, dass sich keiner mit der Unkenntnis der Gesetze entschuldigen kann, ist zugrundezulegen, dass Mieter eines Hauses davon Kenntnis haben, dass behördliche und gerichtliche Zustellungen, die Rechtswirksamkeit gegen sie erlangen können, zulässigerweise durch Hausanschlag erfolgen können. Damit besteht für solche Mieter, die ihr Objekt von der Straße oder dem Hof eines Hauses aus betreten, die Notwendigkeit, entweder selbst regelmäßig die Stiegenhäuser aufzusuchen, um sich über solche Zustellungen zu informieren oder eine geeignete Person damit zu betrauen, ihnen regelmäßig Information über solche Vorgänge zukommen zu lassen. Diesfalls besteht auch für einen Hauptmieter die Gelegenheit, Kenntnis von Zustellungen und gegen sie geführten Verfahren zu erlangen. Dass dazu eine aktive Mitwirkung erforderlich ist, ändert nichts daran, dass dem Mieter durch die gesetzliche Zustellmöglichkeit nicht das rechtliche Gehör entzogen wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113768Im RIS seit
15.07.2000Zuletzt aktualisiert am
19.11.2020