Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Stefanie K*****, geboren am *****, infolge "außerordentlichen Revisionsrekurses" der Minderjährigen vertreten durch Dr. Günter Tews, Rechtsanwalt in Linz, gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Rekursgericht vom 2. Dezember 1999, GZ 14 R 579/99m-208, womit infolge Rekurses der Minderjährigen der Beschluss des Bezirksgerichts Linz-Land vom 21. September 1999, GZ 4 P 1174/95x-201, bestätigt wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die dem Obersten Gerichtshof am 20. Jänner 2000 vorgelegten Akten werden dem Bezirksgericht Linz-Land zur gesetzmäßigen Behandlung zurückgestellt.
Text
Begründung:
Mit Beschluss vom 21. September 1999 wies das Erstgericht den Antrag der Minderjährigen vom 29. Oktober 1998 (ON 176a) ab, deren gegen die Stadt Linz beabsichtigte Klageführung zwecks Geltendmachung eines Anspruchs auf Schadenersatz von 16.500 S sA pflegschaftsgerichtlich zu genehmigen.
Das Gericht zweiter Instanz bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Dagegen wendet sich der "außerordentliche Revisionsrekurs" der Minderjährigen.
Der erkennende Senat hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung
Wie der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt aussprach, ist das Verfahren zwecks Erwirkung einer pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung für die beabsichtigte Klageführung zur Geltendmachung eines Vermögensrechts im Sinne des § 13 Abs 2 AußStrG rein vermögensrechtlicher Natur (1 Ob 113/98v = ecolex 1998, 764; 2 Ob 361/98x).
Die Minderjährige beabsichtigt, einen Schadenersatzanspruch von 16.500 S sA - also ein reines Vermögensrecht in Höhe dieses Geldbetrags - klageweise durchzusetzen. Somit liegt ein Anwendungsfall des § 14 Abs 3 AußStrG vor.
Übersteigt der Entscheidungsgegenstand nicht insgesamt 260.000 S und hat das Rekursgericht - wie hier – gemäß § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG ausgesprochen, daß der ordentliche Revisionsrekurs nach § 14 Abs 1 AußStrG nicht zulässig ist, so kann eine Partei gemäß § 14a Abs 1 und 2 AußStrG einen beim Erstgericht binnen 14 Tagen nach Zustellung der Rekursentscheidung einzubringenden Antrag an das Gericht zweiter Instanz stellen, dass es seinen Ausspruch über die Unzulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses abändere und den ordentlichen Revisionsrekurs doch für zulässig erkläre.
Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage war der Rechtsmittelschriftsatz jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sind doch Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Gerichts zweiter Instanz im Streitwertbereich nach § 14a Abs 1 AußStrG, gegen die zufolge eines Ausspruchs gemäß § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, gemäß § 16 Abs 2 Z 2 AußStrG sofort dem Rekursgericht, nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen. Das gilt auch dann, wenn das Rechtsmittel - wie im Anlassfall - als "außerordentlicher Revisionsrekurs" bezeichnet und unmittelbar an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist, ferner aber auch dann, wenn der Rechtsmittelwerber - wie hier - keinen Antrag nach § 14a Abs 1 AußStrG auf Abänderung des Ausspruchs des Gerichts zweiter Instanz über die Unzulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses stellte, weil dieser Mangel verbesserungsfähig ist (1 Ob 346/98h; 2 Ob 361/98x uva). Dabei bleibt ein allfälliges Verbesserungserfordernis der Beurteilung durch die Vorinstanzen vorbehalten.
Textnummer
E57245European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0010OB00015.00P.0222.000Im RIS seit
23.03.2000Zuletzt aktualisiert am
27.01.2011