RS OGH 1986/12/16 2Ob682/86, 7Ob617/90, 8Ob631/92, 3Ob541/93, 9Ob178/98m, 6Ob214/05x, 2Ob149/06k, 9O

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Veröffentlicht am 16.12.1986
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Norm

MRG §33 Abs2

Rechtssatz

Zweifel über die wahre Rechtslage können ebenso wie auch ein Irrtum über das Vorliegen eines Zahlungsrückstandes in der Regel nur leichte Fahrlässigkeit begründen; erst das Beharren auf einem bei nüchterner Überlegung als unrichtig erkennbaren Standpunkt kann deutlich machen, dass es kein fehlerhaftes Vorstellungsbild, sondern Rechthaberei gewesen sein muss, die den qualifizierten Zahlungsrückstand herbeigeführt hat.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 682/86
    Entscheidungstext OGH 16.12.1986 2 Ob 682/86
    Veröff: MietSlg 38504
  • 7 Ob 617/90
    Entscheidungstext OGH 28.06.1990 7 Ob 617/90
    nur: Zweifel über die wahre Rechtslage können ebenso wie auch ein Irrtum über das Vorliegen eines Zahlungsrückstandes in der Regel nur leichte Fahrlässigkeit begründen. (T1)
  • 8 Ob 631/92
    Entscheidungstext OGH 22.10.1992 8 Ob 631/92
    Beisatz: Der Fall, dass keine Einigung über den angemessenen Mietzins erzielt wurde, ist am ehesten dem des Zweifels über die wahre Rechtslage oder der Verkennung derselben vergleichbar. (T2)
  • 3 Ob 541/93
    Entscheidungstext OGH 20.10.1993 3 Ob 541/93
  • 9 Ob 178/98m
    Entscheidungstext OGH 08.07.1998 9 Ob 178/98m
    Auch; nur: Erst das Beharren auf einem bei nüchterner Überlegung als unrichtig erkennbaren Standpunkt kann deutlich machen, dass es kein fehlerhaftes Vorstellungsbild, sondern Rechthaberei gewesen sein muss, die den qualifizierten Zahlungsrückstand herbeigeführt hat. (T3)
  • 6 Ob 214/05x
    Entscheidungstext OGH 15.12.2005 6 Ob 214/05x
  • 2 Ob 149/06k
    Entscheidungstext OGH 21.12.2006 2 Ob 149/06k
    Auch; nur: Zweifel über die wahre Rechtslage können in der Regel nur leichte Fahrlässigkeit begründen. (T4)
  • 9 Ob 21/09t
    Entscheidungstext OGH 29.04.2009 9 Ob 21/09t
    Auch; Beisatz: Zweifel über die wahre Rechtslage können grobe Fahrlässigkeit ausschließen. (T5)
  • 5 Ob 29/09i
    Entscheidungstext OGH 13.10.2009 5 Ob 29/09i
    Vgl; Beisatz: War der relativ geringe Mietzinsrückstand nicht ganz einfach zu ermitteln und waren sich selbst die Vorinstanzen in der Frage, ob überhaupt ein solcher Rückstand bestehe, nicht einig, muss nicht vom „unzweifelhaften" Bestehen eines Zinsrückstands und vom groben Verschulden ausgegangen werden (so schon 1 Ob 11/04f). (T6)
  • 8 Ob 82/10g
    Entscheidungstext OGH 22.07.2010 8 Ob 82/10g
    Vgl auch
  • 7 Ob 99/12b
    Entscheidungstext OGH 14.11.2012 7 Ob 99/12b
  • 10 Ob 8/13v
    Entscheidungstext OGH 19.03.2013 10 Ob 8/13v
  • 9 Ob 50/13p
    Entscheidungstext OGH 27.08.2013 9 Ob 50/13p
    Auch
  • 9 Ob 65/13v
    Entscheidungstext OGH 29.04.2014 9 Ob 65/13v
    Beis wie T6
  • 3 Ob 147/14k
    Entscheidungstext OGH 18.09.2014 3 Ob 147/14k
    Auch; nur T1; nur T3
  • 1 Ob 98/20y
    Entscheidungstext OGH 24.06.2020 1 Ob 98/20y
    Auch nur; nur T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0070327

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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