Norm
ABGB §1096 CRechtssatz
Es bedarf der im § 33 Abs 2 MRG in Verbindung mit § 33 Abs 3 MRG zwingend angeordneten Beschlußfassung auch dann, wenn in dem auf einen qualifizierten Mietzinsrückstand im Sinne des § 1118 ABGB gestützten Räumungsprozeß nicht strittig ist, in welcher Höhe der Mietzins geschuldet wird, sondern der Mieter behauptet, er sei nach § 1096 oder § 1104 ABGB von der Mietzinszahlung ganz oder teilweise befreit.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0070404Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.03.2016