Norm
MRG §33 Abs2Rechtssatz
Weitere, im Verlaufe des Verfahrens fällig werdende Mietzinse fallen nur dann unter den geschuldeten Betrag im Sinne des § 33 Abs 2 MRG, wenn nicht einmal im Verlaufe des Verfahrens sämtliche Mietzinsrückstände abgedeckt wurden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0070290Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.02.2016