RS OGH 1989/2/2 7Ob1502/89, 4Ob1538/89, 1Ob535/94 (1Ob1551/94), 1Ob574/95, 1Ob129/03g, 6Ob212/14s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.02.1989
beobachten
merken

Norm

MRG §33 Abs2

Rechtssatz

Weitere, im Verlaufe des Verfahrens fällig werdende Mietzinse fallen nur dann unter den geschuldeten Betrag im Sinne des § 33 Abs 2 MRG, wenn nicht einmal im Verlaufe des Verfahrens sämtliche Mietzinsrückstände abgedeckt wurden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0070290

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten