Norm
MRG §33 Abs2Rechtssatz
Der im Sinne des § 33 Abs 2 MRG geschuldete Betrag ist nicht nur der schon in der Kündigung bzw Vertragsaufhebungserklärung geltend gemachte Zinsrückstand, es sind vielmehr darunter alle bis zur Beschlußfassung fällig gewordenen Beträge zu verstehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0070380Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.03.2015