Norm
MRG §33 Abs2Rechtssatz
Zum groben Verschulden bei Zahlungsverzug: Toleriert werden kann im allgemeinen nur eine Verspätung von wenigen Tagen oder wegen vorübergehender Zahlungsschwierigkeiten; häufige Rückstände trotz Mahnung können nur ausnahmsweise nach den Besonderheiten des Einzelfalles eine sonst naheliegende grobe Fahrlässigkeit ausschließen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0070310Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.06.2022