TE OGH 1998/3/19 6Ob68/98p

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Veröffentlicht am 19.03.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Stadt W*****, vertreten durch Dr.Roland Hubinger, Dr.Michael Ott und Mag.Christoph Klein, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Christine A*****, vertreten durch Dr.Thaddäus Kleisinger, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufkündigung, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichtes vom 30.September 1997, GZ 40 R 439/97y-12, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß sich die Beklagte zur Widerlegung eines groben Verschuldens am Zahlungsverzug für den Mietzins im Dezember 1995 (§ 33 Abs 2 MRG) nicht konkret auf beachtenswerte vorübergehende wirtschaftliche Schwierigkeiten (vgl dazu MietSlg 47.419) berufen habe (zutreffend wurde der Herzinfarkt des Ehegatten der Beklagten im Juni 1996 nicht für beachtlich gehalten, wenn es um einen Rückstand aus Dezember 1995 geht), ist frei von Rechtsirrtum. Wiederholte Mietzinsrückstände in der Vergangenheit, die zu Räumungstiteln führten, rechtfertigen hier einen Schluß auf grobes Verschulden am neuerlichen Zinsrückstand. Die Revisionseinwände gegen die festgestellte Mahnung der Beklagten im Februar 1996 gehen nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. In der Klage wurde eine Mahnung zumindest schlüssig behauptet (eine Aktenwidrigkeit liegt also nicht vor). Ob mit der festgestellten weiteren Mahnung vom Juli 1996 (Beil I) eine Stundung mit der Wirkung eines Verzichts auf die Fortsetzung des Kündigungsverfahrens eingeräumt worden war, ist eine Auslegungsfrage nach den Umständen des Einzelfalls. Die Auslegung des Berufungsgerichtes, daß nur weitere gerichtliche Schritte bei Verstreichen der gesetzten Nachfrist bis zum 15.8.1996 angedroht worden seien, ist jedenfalls vertretbar. Dem Rechtsanwender ist bei der Beurteilung des groben Verschuldens an der nicht rechtzeitigen Zahlung des Mietzinses ein gewisser Beurteilungsspielraum eingeräumt (7 Ob 1526, 1527/94). Daß dieser hier überschritten worden wäre, zeigt die Revision nicht ausreichend auf.Die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß sich die Beklagte zur Widerlegung eines groben Verschuldens am Zahlungsverzug für den Mietzins im Dezember 1995 (Paragraph 33, Absatz 2, MRG) nicht konkret auf beachtenswerte vorübergehende wirtschaftliche Schwierigkeiten vergleiche dazu MietSlg 47.419) berufen habe (zutreffend wurde der Herzinfarkt des Ehegatten der Beklagten im Juni 1996 nicht für beachtlich gehalten, wenn es um einen Rückstand aus Dezember 1995 geht), ist frei von Rechtsirrtum. Wiederholte Mietzinsrückstände in der Vergangenheit, die zu Räumungstiteln führten, rechtfertigen hier einen Schluß auf grobes Verschulden am neuerlichen Zinsrückstand. Die Revisionseinwände gegen die festgestellte Mahnung der Beklagten im Februar 1996 gehen nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. In der Klage wurde eine Mahnung zumindest schlüssig behauptet (eine Aktenwidrigkeit liegt also nicht vor). Ob mit der festgestellten weiteren Mahnung vom Juli 1996 (Beil römisch eins) eine Stundung mit der Wirkung eines Verzichts auf die Fortsetzung des Kündigungsverfahrens eingeräumt worden war, ist eine Auslegungsfrage nach den Umständen des Einzelfalls. Die Auslegung des Berufungsgerichtes, daß nur weitere gerichtliche Schritte bei Verstreichen der gesetzten Nachfrist bis zum 15.8.1996 angedroht worden seien, ist jedenfalls vertretbar. Dem Rechtsanwender ist bei der Beurteilung des groben Verschuldens an der nicht rechtzeitigen Zahlung des Mietzinses ein gewisser Beurteilungsspielraum eingeräumt (7 Ob 1526, 1527/94). Daß dieser hier überschritten worden wäre, zeigt die Revision nicht ausreichend auf.

Anmerkung

E49678 06A00688

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0060OB00068.98P.0319.000

Dokumentnummer

JJT_19980319_OGH0002_0060OB00068_98P0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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