TE OGH 1998/6/10 9Ob163/98f

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Veröffentlicht am 10.06.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Franz B*****, Kaufmann, *****, vertreten durch Dr. Helmut Valenta und Dr. Gerhard Gfrerer, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei Judith S*****, Hausfrau, *****, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in Linz, wegen Räumung und Zahlung von S 2.000,- sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 18. März 1998, GZ 11 R 74/98y-16, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Beschluß über den Mietzinsrückstand gemäß § 33 Abs 2 MRG wirkt zwar nicht über das Räumungs- (oder Kündigungs-)verfahren hinaus, spricht aber über die Vorfrage des Mietzinsrückstandes für das Räumungs- (oder Kündigungs-)begehren mit bindender Wirkung ab. Daß mit der Räumungsklage eine Mietzinsklage verbunden ist (für die keine Bindung besteht), kann daran nichts ändern (MietSlg. 41.365; 43.286). Der Beklagten ist es daher für die Entscheidung über das Räumungsbegehren verwehrt, trotz des rechtskräftigen, einen Mietzinsrückstand feststellenden Beschlusses nach § 33 Abs 2 MRG unter Hinweis auf einen von ihr mittlerweile bei der Gemeinde ("Schlichtungsstelle") gestellten Antrag auf Überprüfung der Angemessenheit des Mietzinses das Bestehen eines Mietzinsrückstandes zu bestreiten. § 41 MRG ändert daran nichts. Nach dieser Bestimmung ist ein Rechtsstreit (nur) dann zu unterbrechen, "wenn die Entscheidung von einer Vorfrage abhängt, über die ein Verfahren nach § 37 beim Gericht oder der Gemeinde bereits anhängig ist" (RIS-Justiz RS0074285). Für das Verfahren über das Räumungsbegehren ist aber die Frage des Bestehens eines Mietzinsrückstandes durch den rechtskräftigen Beschluß nach § 33 Abs 2 MRG bindend geklärt, sodaß die Entscheidung über dieses Begehren vom Ausgang des Verfahrens nach § 37 MRG nicht mehr abhängt. Die von der Beklagten angestrebte Unterbrechung des Verfahrens über das Räumungsbegehren kommt daher nicht in Betracht.Der Beschluß über den Mietzinsrückstand gemäß Paragraph 33, Absatz 2, MRG wirkt zwar nicht über das Räumungs- (oder Kündigungs-)verfahren hinaus, spricht aber über die Vorfrage des Mietzinsrückstandes für das Räumungs- (oder Kündigungs-)begehren mit bindender Wirkung ab. Daß mit der Räumungsklage eine Mietzinsklage verbunden ist (für die keine Bindung besteht), kann daran nichts ändern (MietSlg. 41.365; 43.286). Der Beklagten ist es daher für die Entscheidung über das Räumungsbegehren verwehrt, trotz des rechtskräftigen, einen Mietzinsrückstand feststellenden Beschlusses nach Paragraph 33, Absatz 2, MRG unter Hinweis auf einen von ihr mittlerweile bei der Gemeinde ("Schlichtungsstelle") gestellten Antrag auf Überprüfung der Angemessenheit des Mietzinses das Bestehen eines Mietzinsrückstandes zu bestreiten. Paragraph 41, MRG ändert daran nichts. Nach dieser Bestimmung ist ein Rechtsstreit (nur) dann zu unterbrechen, "wenn die Entscheidung von einer Vorfrage abhängt, über die ein Verfahren nach Paragraph 37, beim Gericht oder der Gemeinde bereits anhängig ist" (RIS-Justiz RS0074285). Für das Verfahren über das Räumungsbegehren ist aber die Frage des Bestehens eines Mietzinsrückstandes durch den rechtskräftigen Beschluß nach Paragraph 33, Absatz 2, MRG bindend geklärt, sodaß die Entscheidung über dieses Begehren vom Ausgang des Verfahrens nach Paragraph 37, MRG nicht mehr abhängt. Die von der Beklagten angestrebte Unterbrechung des Verfahrens über das Räumungsbegehren kommt daher nicht in Betracht.

Anmerkung

E50993 09A01638

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0090OB00163.98F.0610.000

Dokumentnummer

JJT_19980610_OGH0002_0090OB00163_98F0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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