Norm
ABGB §1096 CRechtssatz
Der Anspruch auf Zinsbefreiung beziehungsweise Zinsminderung gemäß § 1096 ABGB besteht ab Beginn der Unbrauchbarkeit beziehungsweise Gebrauchsbeeinträchtigung des Bestandobjekts bis zu deren Behebung. Eine Behebung durch den Bestandnehmer ändert an dieser Rechtsfolge nichts. Es kann daher anstelle der Zinsbefreiung beziehungsweise Zinsminderung bis zur Behebung der Unbrauchbarkeit beziehungsweise Gebrauchsbeeinträchtigung des Bestandobjekts auch nicht zur Neufestsetzung eines angemessenen Mietzinses kommen (vergleiche ImmZ 1991, 360, EvBl 1972/74; EvBl 1957/281).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107866Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.08.2021