TE OGH 1998/7/8 9Ob178/98m

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Veröffentlicht am 08.07.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Max D*****, Kaufmann, *****, vertreten durch Dr. Franz Hitzenberger und Dr. Otto Urban, Rechtsanwälte in Vöcklabruck, wider die beklagte Partei Maximilian K*****, Pensionist, *****, vertreten durch Dr. Erich Aichinger, Rechtsanwalt in Vöcklabruck, wegen S 23.704,-- sA und Räumung (Streitwert = Revisionsinteresse S 35.556,--) infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels als Berufungsgericht vom 30. März 1998, GZ 22 R 73/98m-43, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Ob den Mieter, der vor Schluß der der Entscheidung des Gerichtes erster Instanz unmittelbar vorangehenden Verhandlung den geschuldeten Betrag entrichtet, am Zahlungsrückstand ein grobes Verschulden trifft (§ 33 Abs 2 MRG), ist eine Frage, die von den Umständen des Einzelfalles abhängt. Dem Rechtsanwender ist bei der Beurteilung des groben Verschuldens an der nicht rechtzeitigen Zahlung des Mietzinses ein gewisser Beurteilungsspielraum eingeräumt (RIS-Justiz RS0042773).Ob den Mieter, der vor Schluß der der Entscheidung des Gerichtes erster Instanz unmittelbar vorangehenden Verhandlung den geschuldeten Betrag entrichtet, am Zahlungsrückstand ein grobes Verschulden trifft (Paragraph 33, Absatz 2, MRG), ist eine Frage, die von den Umständen des Einzelfalles abhängt. Dem Rechtsanwender ist bei der Beurteilung des groben Verschuldens an der nicht rechtzeitigen Zahlung des Mietzinses ein gewisser Beurteilungsspielraum eingeräumt (RIS-Justiz RS0042773).

Das Berufungsgericht wertete die beharrliche Weigerung des Beklagten, den Mietzins für die Monate Februar bis September 1996 zu zahlen, als grob schuldhaft, weil es nach den Verfahrensergebnissen davon ausging, daß den Beklagten am Zahlungsverzug ein besonderes Maß an Sorglosigkeit trifft, sodaß der Vorwurf berechtigt erscheint, er habe als Mieter die Interessen des Klägers als Vermieter aus Rechthaberei verletzt. Der Beklagte beharrte ohne bedeutsame Gebrauchseinschränkung im hier relevanten Zeitraum - der vom Revisionswerber erwähnte baubehördliche Bescheid stammt erst vom 17.10.1996 - und ohne Bestehen einer Gegenforderung auf einem bei nüchterner Überlegung als unrichtig erkennbaren Standpunkt (Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht20 Rz 28 zu § 33 MRG; JBl 1994, 826; MietSlg 45.442, 41.366, 38.504, 35.586 ua), der keinesfalls zur völligen Zinsbefreiung gemäß § 1096 Abs 1 ABGB führen konnte (Würth/Zingher aaO Rz 12 zu § 1096 ABGB; WoBl 1993/66 und 151; AnwBl 1993, 347; MietSlg 34.214, 6.286 ua). Zum Einwand, das Erstgericht habe übersehen, im Teilurteil über die aufrechnungsweise eingewendete Gegenforderung des Beklagten von S 17.000,-- abzusprechen, ist anzumerken, daß die Gegenforderung vom Erstgericht in den Entscheidungsgründen (ON 28, AS 217) verneint wurde, während dem Zahlungsbegehren des Klägers (bis auf einen Teil des Zinsenbegehrens) stattgegeben wurde, ohne das dies vom Beklagten in der Berufung gegen das Teilurteil gerügt wurde.Das Berufungsgericht wertete die beharrliche Weigerung des Beklagten, den Mietzins für die Monate Februar bis September 1996 zu zahlen, als grob schuldhaft, weil es nach den Verfahrensergebnissen davon ausging, daß den Beklagten am Zahlungsverzug ein besonderes Maß an Sorglosigkeit trifft, sodaß der Vorwurf berechtigt erscheint, er habe als Mieter die Interessen des Klägers als Vermieter aus Rechthaberei verletzt. Der Beklagte beharrte ohne bedeutsame Gebrauchseinschränkung im hier relevanten Zeitraum - der vom Revisionswerber erwähnte baubehördliche Bescheid stammt erst vom 17.10.1996 - und ohne Bestehen einer Gegenforderung auf einem bei nüchterner Überlegung als unrichtig erkennbaren Standpunkt (Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht20 Rz 28 zu Paragraph 33, MRG; JBl 1994, 826; MietSlg 45.442, 41.366, 38.504, 35.586 ua), der keinesfalls zur völligen Zinsbefreiung gemäß Paragraph 1096, Absatz eins, ABGB führen konnte (Würth/Zingher aaO Rz 12 zu Paragraph 1096, ABGB; WoBl 1993/66 und 151; AnwBl 1993, 347; MietSlg 34.214, 6.286 ua). Zum Einwand, das Erstgericht habe übersehen, im Teilurteil über die aufrechnungsweise eingewendete Gegenforderung des Beklagten von S 17.000,-- abzusprechen, ist anzumerken, daß die Gegenforderung vom Erstgericht in den Entscheidungsgründen (ON 28, AS 217) verneint wurde, während dem Zahlungsbegehren des Klägers (bis auf einen Teil des Zinsenbegehrens) stattgegeben wurde, ohne das dies vom Beklagten in der Berufung gegen das Teilurteil gerügt wurde.

Der Revisionswerber vermag nicht aufzuzeigen, daß das Berufungsgericht den ihm eingeräumten Beurteilungsspielraum überschritten hätte; eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO liegt nicht vor.Der Revisionswerber vermag nicht aufzuzeigen, daß das Berufungsgericht den ihm eingeräumten Beurteilungsspielraum überschritten hätte; eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO liegt nicht vor.

Anmerkung

E50912 09A01788

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0090OB00178.98M.0708.000

Dokumentnummer

JJT_19980708_OGH0002_0090OB00178_98M0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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