TE OGH 1999/8/5 1Ob222/99z

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Veröffentlicht am 05.08.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1) Johann T*****, und 2) Anneliese T*****, beide *****, vertreten durch Dr. Erhard Mack, Rechtsanwalt in Korneuburg, gegen die beklagte Partei Dragica N*****, vertreten durch Dr. Benedikt Wallner, Rechtsanwalt in Wien, wegen Räumung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Berufungsgericht vom 4. Mai 1999, GZ 21 R 190/99k-19, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Richtig ist, daß für die Rechtzeitigkeit bargeldloser Überweisungen mangels gegenteiliger Vereinbarung grundsätzlich der Tag des Einlangens des Überweisungsauftrags beim kontoführenden Institut (des Schuldners) entscheidend ist, sofern bei diesem entsprechende Deckung vorhanden ist und der Betrag in der Folge auch tatsächlich beim Gläubiger einlangt (SZ 57/160; SZ 25/199; Reischauer in Rummel, ABGB2, Rz 16 zu § 905 mwN). Die Revisionswerberin übersieht daher, daß nur die rechtzeitige Zahlung auf den Überweisungsauftrag zurückwirkt, ein Verzug des Schuldners aber erst mit dem Einlangen der Leistung beim Gläubiger - hier am 2. 10. 1998 - beendet ist (JBl 1992, 193; SZ 62/166; Reischauer aaO Rz 17 zu § 905). Demnach bestand für die Mietzinse für Juli bis September 1998 jedenfalls ein "qualifizierter Mietzinsrückstand".Richtig ist, daß für die Rechtzeitigkeit bargeldloser Überweisungen mangels gegenteiliger Vereinbarung grundsätzlich der Tag des Einlangens des Überweisungsauftrags beim kontoführenden Institut (des Schuldners) entscheidend ist, sofern bei diesem entsprechende Deckung vorhanden ist und der Betrag in der Folge auch tatsächlich beim Gläubiger einlangt (SZ 57/160; SZ 25/199; Reischauer in Rummel, ABGB2, Rz 16 zu Paragraph 905, mwN). Die Revisionswerberin übersieht daher, daß nur die rechtzeitige Zahlung auf den Überweisungsauftrag zurückwirkt, ein Verzug des Schuldners aber erst mit dem Einlangen der Leistung beim Gläubiger - hier am 2. 10. 1998 - beendet ist (JBl 1992, 193; SZ 62/166; Reischauer aaO Rz 17 zu Paragraph 905,). Demnach bestand für die Mietzinse für Juli bis September 1998 jedenfalls ein "qualifizierter Mietzinsrückstand".

Die gerügten "ergänzenden Feststellungen" des Berufungsgerichts sind nicht entscheidungswesentlich. Auch ohne Bedachtnahme auf diese wurde vom Gericht zweiter Instanz die Frage, ob grobes Verschulden der Beklagten vorliege, im Sinne der herrschenden Rechtsprechung richtig beurteilt. Häufige, hier festgestellte Rückstände und die oftmalige verspätete Zahlung könnten nur ausnahmsweise nach den Besonderheiten des Einzelfalls eine grobe Fahrlässigkeit ausschließen. Den ihr obliegenden Beweis für das Fehlen groben Verschuldens hat die Beklagte aber nicht erbracht (WoBl 1999, 234; 1 Ob 535, 1551/94; MietSlg 45.442).

Textnummer

E54780

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0010OB00222.99Z.0805.000

Im RIS seit

04.09.1999

Zuletzt aktualisiert am

25.05.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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