TE OGH 1999/8/26 8Ob206/99y

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Veröffentlicht am 26.08.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Adamovic und Dr. Spenling als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gabriele E*****, Hauseigentümerin, *****, vertreten durch Dr. Roland Kassowitz, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Dipl.Ing. Erich W*****, Kaufmann, *****, vertreten durch Dr. Rainer Cuscoleca, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufkündigung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 27. April 1999, GZ 40 R 104/99m-15, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Ob den Mieter, der vor Schluß der der Entscheidung des Gerichtes erster Instanz unmittelbar vorangehenden Verhandlung den geschuldeten Betrag entrichtet, am Zahlungsrückstand ein grobes Verschulden trifft (§ 33 Abs 2 u. 3 MRG), ist eine Frage, die von den Umständen des Einzelfalles abhängt und die daher - da das Berufungsgericht den ihm offenstehenden Beurteilungsspielraum nicht überschritten hat - die Zulässigkeit der Revision nicht begründet (RIS-Justiz RS0042773; zuletzt 9 Ob 178/98m und 9 Ob 159/99v). Den in der Revision zitierten Entscheidungen - überwiegend Erkenntnisse zweitinstanzlicher Gerichte - ist - soweit sie die daraus vom Revisionswerber gezogenen Schlüsse überhaupt tragen - nur zu entnehmen, daß in besonders gelagerten Einzelfällen ausnahmsweise selbst häufige und länger dauernde Säumnis der Annahme eines bloß leichten Verschuldens des Mieters nicht entgegensteht (so insbesondere MietSlg 49.400). Davon kann aber - wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat - nur dann die Rede sein, wenn der Mieter konkrete Umstände behauptet und beweist, aus denen auf sein mangelndes (grobes) Verschulden geschlossen werden kann (MietSlg 47.419). Die Meinung des Berufungsgerichtes, daß die dazu vom Beklagten vorgebrachten Behauptungen teils widerlegt wurden, teils von vornherein nicht ausreichend waren, ist vertretbar und daher für den Obersten Gerichtshof nicht überprüfbar.Ob den Mieter, der vor Schluß der der Entscheidung des Gerichtes erster Instanz unmittelbar vorangehenden Verhandlung den geschuldeten Betrag entrichtet, am Zahlungsrückstand ein grobes Verschulden trifft (Paragraph 33, Absatz 2, u. 3 MRG), ist eine Frage, die von den Umständen des Einzelfalles abhängt und die daher - da das Berufungsgericht den ihm offenstehenden Beurteilungsspielraum nicht überschritten hat - die Zulässigkeit der Revision nicht begründet (RIS-Justiz RS0042773; zuletzt 9 Ob 178/98m und 9 Ob 159/99v). Den in der Revision zitierten Entscheidungen - überwiegend Erkenntnisse zweitinstanzlicher Gerichte - ist - soweit sie die daraus vom Revisionswerber gezogenen Schlüsse überhaupt tragen - nur zu entnehmen, daß in besonders gelagerten Einzelfällen ausnahmsweise selbst häufige und länger dauernde Säumnis der Annahme eines bloß leichten Verschuldens des Mieters nicht entgegensteht (so insbesondere MietSlg 49.400). Davon kann aber - wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat - nur dann die Rede sein, wenn der Mieter konkrete Umstände behauptet und beweist, aus denen auf sein mangelndes (grobes) Verschulden geschlossen werden kann (MietSlg 47.419). Die Meinung des Berufungsgerichtes, daß die dazu vom Beklagten vorgebrachten Behauptungen teils widerlegt wurden, teils von vornherein nicht ausreichend waren, ist vertretbar und daher für den Obersten Gerichtshof nicht überprüfbar.

Anmerkung

E55236 08A02069

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0080OB00206.99Y.0826.000

Dokumentnummer

JJT_19990826_OGH0002_0080OB00206_99Y0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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