TE OGH 1998/12/10 7Ob342/98i

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Veröffentlicht am 10.12.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter, Dr. Schalich, Dr. Tittel und Dr. Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Karl Engelhart und Dr. Nikolaus Reininger, Rechtsanwälte OEG in Wien, wider die beklagte Partei KR Raimund S*****, vertreten durch Braunegg, Hoffmann und Partner, Rechtsanwälte in Wien, wegen Räumung, infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 10. März 1998, GZ 39 R 634/97t-22, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Floridsdorf vom 3. Oktober 1997, GZ 15 C 1201/97t-19, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Klägerin begehrt vom Beklagten mit der Klage 15 C 1201/96t des Erstgerichts gestützt auf einen Zinsrückstand die Räumung des Bestandobjekts Wien 21, Floridsdorfer Hauptstraße 24. Mit der Klage 15 C 1510/96h des Erstgerichts macht sie gegen den Beklagten ua den als Grund für ihre Räumungsklage bestehenden Zinsrückstand geltend. Beide Verfahren wurden zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

Das Erstgericht stellte mit dem gemäß § 33 Abs 2 und 3 MRG gefaßten Beschluß im Räumungsverfahren den Zinsrückstand mit S 2,449.623,90 fest.Das Erstgericht stellte mit dem gemäß Paragraph 33, Absatz 2 und 3 MRG gefaßten Beschluß im Räumungsverfahren den Zinsrückstand mit S 2,449.623,90 fest.

Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluß und sprach aus, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei. Rechtlich vertrat das Rekursgericht ua die Auffassung, daß die Verbindung der Zinsklage mit der Räumungsklage nichts an der Anwendbarkeit des § 33 Abs 2 und 3 MRG ändere. Es sei im Räumungsprozeß über den strittigen vom Mieter geschuldeten Betrag mit Beschluß zu entscheiden, um dem Mieter dessen Entrichtung mit den Folgen des § 33 Abs 2 MRG zu ermöglichen; die im Falle des Vorliegens eines strittigen Rückstandes zwingend vorgeschriebene Beschlußfassung nach § 33 Abs 2 MRG müsse im Fall der gleichzeitigen Erhebung eines Zahlungsbegehrens mit einem Räumungsbegehren nicht durch ein Teilurteil (über das Zahlungsbegehren) ersetzt werden.Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluß und sprach aus, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei. Rechtlich vertrat das Rekursgericht ua die Auffassung, daß die Verbindung der Zinsklage mit der Räumungsklage nichts an der Anwendbarkeit des Paragraph 33, Absatz 2 und 3 MRG ändere. Es sei im Räumungsprozeß über den strittigen vom Mieter geschuldeten Betrag mit Beschluß zu entscheiden, um dem Mieter dessen Entrichtung mit den Folgen des Paragraph 33, Absatz 2, MRG zu ermöglichen; die im Falle des Vorliegens eines strittigen Rückstandes zwingend vorgeschriebene Beschlußfassung nach Paragraph 33, Absatz 2, MRG müsse im Fall der gleichzeitigen Erhebung eines Zahlungsbegehrens mit einem Räumungsbegehren nicht durch ein Teilurteil (über das Zahlungsbegehren) ersetzt werden.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen vom Beklagten erhobene Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Der Beklagte wendet sich gegen die Ansicht des Rekursgerichts, daß auch bei Verbindung einer Zinsklage mit einer Räumungsklage zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung der geschuldete Betrag nach § 33 Abs 2 und 3 MRG mit Beschluß festzusetzen ist. Der Zinsrückstand hätte durch ein Teilurteil über die Zinsklage festgestellt werden müssen. Hätte das Erstgericht mit Teilurteil über die Zinsklage entschieden, dann wäre die bestätigende Entscheidung darüber mit Revision anfechtbar.Der Beklagte wendet sich gegen die Ansicht des Rekursgerichts, daß auch bei Verbindung einer Zinsklage mit einer Räumungsklage zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung der geschuldete Betrag nach Paragraph 33, Absatz 2 und 3 MRG mit Beschluß festzusetzen ist. Der Zinsrückstand hätte durch ein Teilurteil über die Zinsklage festgestellt werden müssen. Hätte das Erstgericht mit Teilurteil über die Zinsklage entschieden, dann wäre die bestätigende Entscheidung darüber mit Revision anfechtbar.

Dazu ist folgendes auszuführen: Das Rekursgericht hat über einen Rekurs gegen einen gemäß § 33 Abs 2 und 3 MRG ergangenen Beschluß entschieden. Auf einen solchen Beschluß sind nicht die besonderen Bestimmungen des § 37 MRG anzuwenden, weil dieser Beschluß nicht zu jenen zählt, über die nach § 37 Abs 1 und 3 MRG im Verfahren Außerstreitsachen zu entscheiden ist; es sind vielmehr ua die Bestimmungen des § 528 ZPO anzuwenden (EvBl 1984/146; 5 Ob 599/89 ua). Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist ein zur Gänze bestätigender Beschluß des Rekursgerichts nicht anfechtbar. Daß nach der Rechtsprechung der urteilsmäßige Ausspruch über das Begehren auf Zahlung des Mietzinsrückstandes für das auf § 1118 ABGB gestützte Räumungsbegehren die beschlußmäßige Entscheidung nach § 33 Abs 2 MRG ersetzt (MietSlg 39.478; WoBl 1990, 166; WoBl 1991, 77: 1 Ob 535/94; 9 Ob 2278/96g; 4 Ob 2348/96i ua) ändert nichts an der Anfechtbarkeit der in einem Verfahren über eine Räumungsklage gemäß § 33 Abs 2 und 3 MRG gefaßten Beschlüsse. Die Vorinstanzen haben sich auch nicht in der Entscheidungsform "vergriffen", weil sie ihre Entscheidung ausdrücklich auf § 33 Abs 2 und 3 MRG gegründet haben. Nach dieser Gesetzesstelle ist aber der strittige Betrag mit Beschluß festzusetzen.Dazu ist folgendes auszuführen: Das Rekursgericht hat über einen Rekurs gegen einen gemäß Paragraph 33, Absatz 2 und 3 MRG ergangenen Beschluß entschieden. Auf einen solchen Beschluß sind nicht die besonderen Bestimmungen des Paragraph 37, MRG anzuwenden, weil dieser Beschluß nicht zu jenen zählt, über die nach Paragraph 37, Absatz eins und 3 MRG im Verfahren Außerstreitsachen zu entscheiden ist; es sind vielmehr ua die Bestimmungen des Paragraph 528, ZPO anzuwenden (EvBl 1984/146; 5 Ob 599/89 ua). Gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO ist ein zur Gänze bestätigender Beschluß des Rekursgerichts nicht anfechtbar. Daß nach der Rechtsprechung der urteilsmäßige Ausspruch über das Begehren auf Zahlung des Mietzinsrückstandes für das auf Paragraph 1118, ABGB gestützte Räumungsbegehren die beschlußmäßige Entscheidung nach Paragraph 33, Absatz 2, MRG ersetzt (MietSlg 39.478; WoBl 1990, 166; WoBl 1991, 77: 1 Ob 535/94; 9 Ob 2278/96g; 4 Ob 2348/96i ua) ändert nichts an der Anfechtbarkeit der in einem Verfahren über eine Räumungsklage gemäß Paragraph 33, Absatz 2 und 3 MRG gefaßten Beschlüsse. Die Vorinstanzen haben sich auch nicht in der Entscheidungsform "vergriffen", weil sie ihre Entscheidung ausdrücklich auf Paragraph 33, Absatz 2 und 3 MRG gegründet haben. Nach dieser Gesetzesstelle ist aber der strittige Betrag mit Beschluß festzusetzen.

Der Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.

Anmerkung

E52344 07A03428

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0070OB00342.98I.1210.000

Dokumentnummer

JJT_19981210_OGH0002_0070OB00342_98I0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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