RS OGH 2000/7/26 7Ob171/00y, 7Ob46/01t, 9Ob145/01s, 3Ob86/08f, 5Ob14/18x

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Veröffentlicht am 26.07.2000
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Norm

MRG §21 Abs2
MRG §33 Abs2

Rechtssatz

Zweck der Bestimmung des § 33 Abs 2 MRG ist, Verzögerungen des Verfahrens möglichst zu vermeiden. Der Beklagte kann zwar gegen die Mietzinsforderungen außergerichtlich aufrechnen und den Räumungsanspruch mit der Behauptung wirksam bestreiten, der behauptete Zinsrückstand bestehe damit nicht, dies jedoch zeitlich nur vor und nicht erst nach der Fassung des Feststellungsbeschlusses nach § 33 Abs 2 MRG.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 171/00y
    Entscheidungstext OGH 26.07.2000 7 Ob 171/00y
  • 7 Ob 46/01t
    Entscheidungstext OGH 14.03.2001 7 Ob 46/01t
    Auch; nur: Der Beklagte kann zwar gegen die Mietzinsforderungen außergerichtlich aufrechnen und den Räumungsanspruch mit der Behauptung wirksam bestreiten, der behauptete Zinsrückstand bestehe damit nicht, dies jedoch zeitlich nur vor und nicht erst nach der Fassung des Feststellungsbeschlusses nach § 33 Abs 2 MRG. (T1)
  • 9 Ob 145/01s
    Entscheidungstext OGH 19.09.2001 9 Ob 145/01s
    Auch; nur T1
  • 3 Ob 86/08f
    Entscheidungstext OGH 03.09.2008 3 Ob 86/08f
    Auch; nur T1; Beisatz: Nach Beschlussfassung iSd §33Abs2 MRG ist Tilgung des Rückstands durch Aufrechnung auf Grund eines davor schon abgeschlossenen Tatbestands nicht zu beachten. (T2)
  • 5 Ob 14/18x
    Entscheidungstext OGH 13.03.2018 5 Ob 14/18x

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113997

Im RIS seit

25.08.2000

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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