Entscheidungsgründe: Die Klägerinnen sind Eigentümer der Liegenschaft Wien 13., Gallgasse 56, auf der sich ein Wohnhaus mit nicht mehr als zwei selbständigen Wohnungen befindet. Der Beklagte ist seit 1948 Hauptmieter der im ersten Stock des Hauses gelegenen Wohnung. Mit rechtskräftigem Zwischenurteil vom 11.10.1985, ON 21, wurde festgestellt, daß das Mietverhältnis gemäß § 1 Abs 4 Z 2 MRG nur den Bestimmungen der §§ 14, 29 bis 36, 45, 46 und 49 MRG unterliegt. Die Klägerinnen künd... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Beklagte ist grundbücherliche Eigentümerin der Liegenschaft mit dem Haus Nonntaler Hauptstraße 26 in Salzburg. Rechtsvorgängerin war ihre Mutter Paula W***. Der Kläger ist auf Grund des Mietvertrages vom 10.2.1970 Mieter der im ersten Stock befindlichen Wohnung (Tür 2), bestehend aus einem Vorraum, drei Zimmern, Bad und Küche. Dieser Mietvertrag wurde von Rechtsanwalt Dr. Norbert R*** im Auftrag der damaligen Vermieterin Paula W*** errichtet. Im Punkt III.... mehr lesen...
Norm: ABGB §1444 DaMRG §18MRG §19WGG idF BGBl I 2009/25 §14
Rechtssatz: Ein Verzicht des Vermieters auf die Einhebung eines erhöhten Mietzinses, mit der Wirkung, dass der Vermieter den Ausfall aus eigenem zu tragen hat, ist zulässig. Dieser Verzicht wirkt, ebenso wie die Unterlassung der Einhebung des bewilligten höheren Mietzinses, nur inter partes, nicht aber gegenüber den anderen Mietern, denen gegenüber der Vermieter den vollen erhöhten Mie... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin ist Eigentümerin des Hauses Graz, Gstirnergasse 11. Sie schloß am 17.Dezember 1966 mit den beiden Beklagten einen Mietvertrag, wonach diese ab 1.Jänner 1967 sämtliche im Hochparterre dieses Hauses gelegenen Räume auf unbestimmte Zeit um einen wertgesicherten monatlichen Mietzins von 800,-- S mieteten. In Punkt V des Vertrages wurde unter anderem vereinbart, daß die Mieter bezüglich der Hausreparaturen sowie der ernsten Schäden im Mietgegenstand die halben ... mehr lesen...
Norm: MRG §1 Abs4 Z2MRG §18MRG §19MRG §30 Abs1 EMRG §45
Rechtssatz: Sollte der Vermieter eines Zweifamilienhauses dessen Erhaltung mit dem vor Inkrafttreten des Mietrechtsgesetzes im Rahmen des Mietengesetzes gültig vereinbarten Hauptmietzins nicht bestreiten können, steht ihm die Möglichkeit offen, nach § 45 MRG einen Erhaltungsbeitrag zu verlangen, wodurch er gemäß dessen Abs 5 erreicht, daß für die Mietgegenstände dieses Hauses ab diesem Zei... mehr lesen...
Begründung: Am 31.3.1982 mietete die Antragstellerin die eine Nutzfläche von 86,10 m2 aufweisende Wohnung top. Nr.16 in dem unter Denkmalschutz stehenden Haus der Antragsgegner in Wien 1., Sonnenfelsgasse 3 ab dem 1.5.1982 auf unbestimmte Zeit. Als monatlicher Hauptmietzins wurde ein wertgesicherter Betrag von 3.800 S vereinbart. In § 9 des Mietvertrages ("Sonstige Vereinbarungen") stellte die Antragstellerin außer Streit, daß die Antragsgegner für das Haus erhebliche Aufwendungen... mehr lesen...
Norm: MRG §3MRG §16 Abs1 Z3MRG §18
Rechtssatz: Dem MRG ist nicht zu entnehmen, daß der Erhaltungsbegriff des § 16 Abs 1 Z 3 MRG vom Erhaltungsbegriff des § 3 (§ 18) MRG abweicht. Dafür, daß der Gesetzgeber in § 16 Abs 1 Z 3 MRG über den Rahmen der gesetzlichen Instandhaltungspflicht bzw Wiederherstellungspflicht hinausgehende Aufwendungen belohnen wollte, gibt es keine Anhaltspunkte. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Begründung: Im Haus Wolfsaugasse 20, 1200 Wien, der Vermieter waren zur ordnungsgemäßen Erhaltung des Mietshauses Auslagen erforderlich, die durch Erhöhung der Hauptmietzinse nach § 7 Abs 1 MG gedeckt wurden. Die Gemeinde hatte am 8.September 1978 zu Schli 1/78 entschieden, daß in Ausführung der Entscheidungen Schli 3/69 vom 21.August 1969, Schli 4/69 vom 13.März 1970 des Magistratischen Bezirksamtes für den 20. Bezirk sowie 45 Msch 3/75 vom 23.Oktober 1975 des Bezirksgerichtes In... mehr lesen...
Norm: MRG §18
Rechtssatz: Eine pauschale Veranschlagung der Geldbeschaffungskosten, die überdies allenfalls einer Korrektur nach § 19 Abs 3 MRG zugänglich ist, ist nur dann zulässig, wenn sich erst in Zukunft vorgesehene Darlehensaufnahme noch nicht verläßlich abschätzen läßt und sich daher ihre Bedingungen und ihre Kosten nur prognostizieren lassen. Entscheidungstexte 5 Ob 99/88 En... mehr lesen...
Norm: MRG §18
Rechtssatz: Sollte in Ausnahmefällen der nach § 18 MRG auf den Bestandgegenstand entfallende erhöhte Hauptmietzins den Betrag der früher bewilligten Erhöhung unterschreiten, so bewirkt die Rechtskraft der früheren Entscheidung, daß zulässig der höhere Betrag eingehoben werden darf, der ebenso wie ein frei vereinbarter höherer Hauptmietzins in die Mietzinsreserve einfließt. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: MRG §18MRG §43
Rechtssatz: Die auch auf vor dem Inkrafttreten des MRG abgeschlossene Mietverträge eintretende Rückwirkung des neuen Gesetzes (§ 43 Abs 1 MRG) läßt im Bereich des MRG nur mehr die zweistufige Anhebung nach § 18 Abs 2 und Abs 3 MRG zu weil sich der Aufteilungsvorgang nach dem alten und dem neuen System nicht rein additiv vereinbaren läßt. Entscheidungstexte 5 Ob 99/88 ... mehr lesen...
Norm: MRG §18
Rechtssatz: Zu den Kosten der erforderlichen Erhaltungsarbeiten kann der Vermieter bis zu fünf Prozent für Bauüberwachung und Bauverwaltung verrechnen und im Falle der Fremdfinanzierung die "Geldbeschaffungskosten", die mit der Darlehensaufnahme verbunden sind. Die Kosten der Bauverwaltung (also auch der Tätigkeit des Immobilienmaklers) und der Bauüberwachung dürfen zusammen fünf Prozent der gesamten Kosten nicht übersteigen; doch... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die Rekurswerberin hat ihre Antrags- und Rekurslegitimation im gegenständlichen Fall mit dem Erwerb des Ehegattenwohnungseigentums und dem damit verbundenen Verlust allfälliger Mietrechte noch vor der Entscheidung der Schlichtungsstelle vom 28.September 1987, die die Einhebung eines erhöhten Hauptmietzinses ab dem 1.Oktober 1987 für zulässig erklärte, verloren; auf den Zeitpunkt der Antragstellung kommt es nicht an. Zur Bede... mehr lesen...
Begründung: Die Antragstellerin ist Eigentümerin der drei zu einer Häuserzeile zusammengebauten Objekte Linz, Handel-Mazzetti-Straße 2, 4 und 6, mit einer Gesamtnutzfläche von 2538,42 m2, eingetragen im Grundbuch Linz unter der EZ 2703. Die Zweitantragsgegnerin ist seit 1966 Mieterin der Wohnung top. Nr. 6 im Haus Linz, Handel-Mazzetti-Straße 2. Mit Bescheid vom 11. Juni 1982 des Baurechtsamtes des Magistrates Linz wurden der Antragstellerin Sicherungs- und Instandsetzungsarbeiten... mehr lesen...
Norm: MRG §18WGG §14
Rechtssatz: Die Bestimmung des § 14 Abs 2 WGG wurde der Erhöhung der Hauptmietzinse nach § 7 MG nachgebildet; die Erlassung des MRG und seine Novellierung brachten jeweils eine entsprechende Änderung des § 14 Abs 2 WGG mit sich. Entscheidungstexte 5 Ob 13/89 Entscheidungstext OGH 21.02.1989 5 Ob 13/89 Veröff: MietSlg XLI/9 ... mehr lesen...
Norm: MRG §18WGG §14
Rechtssatz: Die Festsetzung des Beginns des Erhöhungszeitraumes bleibt dem billigen Ermessen der Schlichtungsstelle (des Gerichts) überlassen, wobei vor allem Zweckmäßigkeitsrücksichten zu beachten sind. Im Rahmen dieser Billigkeitserwägungen ist auf die wirtschaftliche Lage der Mieter Bedacht zu nehmen und daher zu vermeiden, daß die Mieter ohne Vorwarnung einen größeren Fehlbetrag auf einmal leisten müssen. ... mehr lesen...
Norm: MRG §18WGG §14
Rechtssatz: Zieht man bei Auslegung und Anwendung des § 14 Abs 2 WGG die gesetzliche Regelung der Hauptmietzinserhöhung nach § 7 MG bzw § 18 MRG und die dazu ergangene Rechtsprechung heran, steht einer Erhöhung nach § 14 Abs 2 WGG der Umstand nicht entgegen, daß die Erhaltungsarbeiten bereits durchgeführt wurden. Entscheidungstexte 5 Ob 13/89 Entscheidungstext ... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht sprach aus, daß wegen näher bezeichneter Erhaltungarbeiten vom 1.1.1986 bis zum 31.12.1995 die Einhebung erhöhter Hauptmietzinse im Haus Klosterneuburg, Markgasse 2 a, gemäß § 18 MRG zulässig sei. Es legte seiner Entscheidung einen Hauptmietzinsabgang per 31.12.1985 von 762.024,06 S zugrunde. Das von den Zweit- und Drittantragsgegnern angerufene Rekursgericht hob den erstgerichtlichen Sachbeschluß auf und trug dem Erstgericht unter Rechtskraftvorbehalt ... mehr lesen...
Norm: MRG §3 Abs3MRG §18MRG §19 Abs1 Z2
Rechtssatz: Aus dem Wortlaut des § 18 in Verbindung mit § 3 Abs 3 Einleitungssatz MRG und § 19 Abs 1 Z 2 MRG geht hervor, daß die vollen zehn Kalenderjahre erfaßt sein müssen, die dem Jahr vorangingen, in dem der Erhaltungsaufwand angefallen ist bzw der Antrag gestellt wurde. Entscheidungstexte 5 Ob 26/87 Entscheidungstext OGH 17.03.1987 5 ... mehr lesen...
Norm: MRG §18MRG §19MRG §20 Abs1 Z2 litb
Rechtssatz: Bei Bewilligung einer Erhöhung des Hauptmietzinses nach §§ 18, 19 MRG nach Durchführung der Erhaltungsarbeiten ist sicherzustellen, daß durch die spätere Antragstellung kein Vorteil des Vermieters durch Inanspruchnahme der Investitionsprämie im Sinne des § 20 Abs 1 Z 2 lit b MRG eintritt (so schon 5 Ob 42/84, 5 Ob 28/84). Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: MRG §18MRG §19MRG §20 Abs1 Z2 litb
Rechtssatz: Ein Erhaltungsaufwand oder Verbesserungsaufwand zu einem Zeitpunkt, in dem die Notwendigkeit einer Antragstellung nach §§ 18 f MRG bereits offenkundig ist, rechtfertigt dann nicht die Inanspruchnahme der Investitionsprämie, wenn die Arbeiten in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Verfahren nach § 18 MRG bzw der den Gegenstand dieses Verfahrens bildenden Großreparatur st... mehr lesen...
Norm: MRG §18MRG §19MRG §21 Abs1 Z2MRG §37 Abs1 Z12
Rechtssatz: Die Untersuchung des Umstandes, ob der Vermieter den Ersatz der Schädlingsbekämpfungskosten von demjenigen fordern kann, der hiezu etwa deswegen bereit ist, weil er das Auftreten der Schädlinge verursacht oder verschuldet hat, fällt in den Rahmen der im Verfahren nach § 37 MRG vorzunehmenden Prüfung. Die Frage, ob er seiner aus dem Mietvertrag abzuleitende Pflicht nachgekommen ist,... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin begehrte mit der am 30.4.1984 beim Erstgericht eingelangten Klage die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 114.493,58 S samt 14 % Zinsen seit 26.4.1984. Sie brachte vor, sie sei Mehrheitseigentümerin des Hauses Wien 3., Baumannstraße 4, und auf Grund eines Bauauftrages zur Durchführung von Erhaltungsarbeiten an diesem Haus verpflichtet. Die Schlichtungsstelle habe mit der (gemäß §§ 18 f.MRG ergangenen) Entscheidung vom 16.1.1984 festgestellt, daß das G... mehr lesen...
Norm: MRG §6 Abs2MRG §18MRG §19
Rechtssatz: Eine nach §§ 18 f MRG ergehende rechtskräftige Entscheidung der Gemeinde oder des Außerstreitrichters, in der dem Vermieter zur Durchführung von bestimmten Erhaltungsarbeiten die Einhebung eines erhöhten Hauptmietzinses bewilligt und der Auftrag zur Vornahme erteilt wird, greift in Ansehung des von den Mietern geschuldeten Hauptmietzinses rechtsgestaltend in die zwischen dem Vermieter bzw den Vermiete... mehr lesen...
Norm: ABGB §833 AABGB §833 C1MRG §18MRG §19
Rechtssatz: Wenn der Antrag nach §§ 18 f MRG von dem die Hausverwaltung führenden Mehrheitseigentümer als Maßnahme der ordentlichen Verwaltung gestellt wurde, muß der Minderheitseigentümer die im Verhältnis zwischen den Miteigentümern als Vermietern und den Mietern eintretenden Wirkungen gegen sich gelten lassen. Entscheidungstexte 5 Ob 85/85 ... mehr lesen...
Norm: MRG §18MRG §19WEG 2002 §32
Rechtssatz: Darüber, welchen Anteil an dem Gesamterfordernis ein Miteigentümer des Hauses im Verhältnis zu den anderen Miteigentümern des Hauses zu tragen hat, sagt die Entscheidung nach §§ 18 f MRG nichts aus. Dieser Anteil richtet sich daher bei Fehlen einer abweichenden Vereinbarung zwischen den Miteigentümern solange auch nicht an einer Wohnung des Hauses Wohnungseigentum grundbücherlich begründet wurde, nac... mehr lesen...
Norm: MRG §18MRG §19
Rechtssatz: Die Antragstellung nach den §§ 18 und 19 MRG kann auch nach Vornahme der Erhaltungsarbeit erfolgen. Entscheidungstexte 5 Ob 42/84 Entscheidungstext OGH 09.10.1984 5 Ob 42/84 Veröff: EvBl 1985/138 S 655 = ImmZ 1984,458 = RZ 1985/80 S 229 5 Ob 28/84 Entscheidungstext OGH 27.11.1984 5 Ob 28/84 ... mehr lesen...