RS OGH 1989/2/21 5Ob13/89, 5Ob144/94, 5Ob74/03y, 5Ob201/15t

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Veröffentlicht am 21.02.1989
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Norm

MRG §18
WGG §14

Rechtssatz

Die Festsetzung des Beginns des Erhöhungszeitraumes bleibt dem billigen Ermessen der Schlichtungsstelle (des Gerichts) überlassen, wobei vor allem Zweckmäßigkeitsrücksichten zu beachten sind. Im Rahmen dieser Billigkeitserwägungen ist auf die wirtschaftliche Lage der Mieter Bedacht zu nehmen und daher zu vermeiden, daß die Mieter ohne Vorwarnung einen größeren Fehlbetrag auf einmal leisten müssen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0070262

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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