Norm
MRG §18Rechtssatz
Die Festsetzung des Beginns des Erhöhungszeitraumes bleibt dem billigen Ermessen der Schlichtungsstelle (des Gerichts) überlassen, wobei vor allem Zweckmäßigkeitsrücksichten zu beachten sind. Im Rahmen dieser Billigkeitserwägungen ist auf die wirtschaftliche Lage der Mieter Bedacht zu nehmen und daher zu vermeiden, daß die Mieter ohne Vorwarnung einen größeren Fehlbetrag auf einmal leisten müssen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0070262Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.05.2016