RS OGH 1990/1/17 1Ob652/89, 5Ob1137/94, 5Ob115/20b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.01.1990
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Norm

ABGB §1444 Da
MRG §18
MRG §19
WGG idF BGBl I 2009/25 §14

Rechtssatz

Ein Verzicht des Vermieters auf die Einhebung eines erhöhten Mietzinses, mit der Wirkung, dass der Vermieter den Ausfall aus eigenem zu tragen hat, ist zulässig. Dieser Verzicht wirkt, ebenso wie die Unterlassung der Einhebung des bewilligten höheren Mietzinses, nur inter partes, nicht aber gegenüber den anderen Mietern, denen gegenüber der Vermieter den vollen erhöhten Mietzins fiktiv gutzubringen hat. Eine derartige Vereinbarung ist somit auf das Mietzinserhöhungsverfahren gemäß §§ 18, 19 MRG, dem alle Mieter als Parteien beizuziehen sind, ohne Einfluss.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 652/89
    Entscheidungstext OGH 17.01.1990 1 Ob 652/89
  • 5 Ob 1137/94
    Entscheidungstext OGH 22.11.1994 5 Ob 1137/94
    nur: Mietzinserhöhungsverfahren gemäß §§ 18, 19 MRG, dem alle Mieter als Parteien beizuziehen sind. (T1)
  • 5 Ob 115/20b
    Entscheidungstext OGH 21.07.2020 5 Ob 115/20b
    Vgl; Beisatz: Hier: Fiktive Anrechnung unterlassener, aber rechtskräftig bewilligter Einhebung von Erhaltungs? und Verbesserungsbeiträgen nach § 14 WGG. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0034039

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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