Rechtssatz
Ein Verzicht des Vermieters auf die Einhebung eines erhöhten Mietzinses, mit der Wirkung, dass der Vermieter den Ausfall aus eigenem zu tragen hat, ist zulässig. Dieser Verzicht wirkt, ebenso wie die Unterlassung der Einhebung des bewilligten höheren Mietzinses, nur inter partes, nicht aber gegenüber den anderen Mietern, denen gegenüber der Vermieter den vollen erhöhten Mietzins fiktiv gutzubringen hat. Eine derartige Vereinbarung ist somit auf das Mietzinserhöhungsverfahren gemäß §§ 18, 19 MRG, dem alle Mieter als Parteien beizuziehen sind, ohne Einfluss.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0034039Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.09.2020