Norm
ABGB §833 ARechtssatz
Wenn der Antrag nach §§ 18 f MRG von dem die Hausverwaltung führenden Mehrheitseigentümer als Maßnahme der ordentlichen Verwaltung gestellt wurde, muß der Minderheitseigentümer die im Verhältnis zwischen den Miteigentümern als Vermietern und den Mietern eintretenden Wirkungen gegen sich gelten lassen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0013411Dokumentnummer
JJR_19851029_OGH0002_0050OB00085_8500000_001